Vorlage 1 (SKG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 22 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3, 82 Absatz 1, 87, 90 und 91
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz standardisiert Organisation und Verfahren der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen und Komponenten.
Art. 2 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Sicherheitssysteme und Komponenten Anwendung, soweit ein anderes Bundesgesetz dies vorsieht.
2 Soweit es im Spezialgesetz nicht anders vorgesehen ist, bestimmt der Bundesrat insbesondere:
a. nach welchem Verfahren dieses Gesetzes die technische Sicherheit einer Anlage, eines Fahrzeugs, eines Geräts, eines Sicherheitssystems oder einer Komponente geprüft und kontrolliert wird;
b. welche Behörde die technische Sicherheit beurteilt, welche Behörde Genehmigungen oder Bewilligungen erteilt und welche Behörde die Aufsicht ausübt;
c. welche Genehmigungen oder Bewilligungen erforderlich sind;
d. welche Vorschriften über die technische Sicherheit gelten.
1 SR 101
2 BBl 2006 5925