Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
b. bei Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar: nach dem vom Kanton festgelegten Verfahren.
4 Die Mitwirkungspflichten nach Artikel 22 SKG gelten auch für die Kontrolle nach kantonalem Recht.
2. Abschnitt: Bau von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar
Art. 7 Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens
1 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
2 Die Genehmigungsbehörde prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 8 Enteignungsrecht
Dem Gesuchsteller für eine Plangenehmigung steht das Enteignungsrecht zu.
Art. 9 Aussteckung
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Betreiber die geplanten Rohrleitungsanlagen im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.
2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, spätestens aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BFE vorzubringen.
Art. 10 Anhörung, Publikation und Auflage
1 Das BFE übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG5 zur Folge.
Art. 11 Persönliche Anzeige
Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Betreiber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG6 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
5 SR 711
6 SR 711