Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 16 Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen
1 Der Betreiber hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird.
2 Im Falle von Streitigkeiten findet das EntG10 Anwendung.
Art. 17 Baubeginn
Mit dem Bau darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung begonnen werden.
Art. 18 Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG11 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Das BFE übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 19 Schutzmassnahmen während des Baus
1 Der Betreiber trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baus und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner und Anwohnerinnen notwendig sind.
10 SR 711
11 SR 711