Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
4. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck über 5 bar
Art. 27 Betriebseinstellung
1 Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 22 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen. Das BFE und das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat sind darüber zu informieren.
2 Das BFE kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung oder der vom BFE erteilten Weisungen.
Art. 28 Stilllegung und Beseitigung der Anlage
1 Das Gesuch für die Stilllegung und eine allfällige Beseitigung einer Rohrleitungsanlage ist bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass Stilllegung und Beseitigung der Anlage nach dem Stand der Technik ausgeführt werden und umweltverträglich sind.
3 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Plangenehmigung.
4 Der Betreiber muss bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
5. Abschnitt: Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar
Art. 29 Bewilligungspflicht
1 Die Kantone regeln das Plangenehmigungs- und das Betriebsbewilligungsverfahren für Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar.
2 Sie bezeichnen die zuständigen Behörden.
Art. 30 Anwendbares Bundesrecht
Rohrleitungsanlagen mit einem maximalen Betriebsdruck bis 5 bar unterstehen folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes:
a. den Bestimmungen dieses Abschnitts;
b. den allgemeinen Bestimmungen über Bau und Betrieb von Rohrleitungen (Art. 2–6);