Vorlage 2 (RLG)
Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten
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Rohrleitungsgesetz
d. der Betreiber über das erforderliche Personal zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt oder die umgehende Behebung von Schäden durch beauftragte Dritte sichergestellt ist;
e. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Art. 23 Transportpflicht
1 Der Betreiber ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn:
a. sie technisch möglich sind;
b. sie wirtschaftlich zumutbar sind; und
c. der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das BFE über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
Art. 24 Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.
Art. 25 Nachrüstung
Das BFE kann auf Antrag des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats anordnen, dass die Anlage entsprechend den Ergebnissen des Sicherheitsberichtes nachgerüstet wird.
Art. 26 Schadhaftigkeit der Anlage
1 Wird eine Rohrleitungsanlage schadhaft, so hat der Betreiber unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren so rasch als möglich zu beheben.
2 Die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle und das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat sind unverzüglich zu benachrichtigen.