Vorlage 2 (RLG)

Vernehmlassung 2008/65: Bundesgesetz über die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit (Sicherheitskontrollgesetz, SKG) · 14 Seiten

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Rohrleitungsgesetz

c. den Bestimmungen über Haftpflicht und Versicherung (3. Kapitel);

d. den Straf- und Vollzugsbestimmungen (5. Kapitel).

3. Kapitel: Haftung und Versicherungspflicht

Art. 31 Haftung

1 Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Betreiber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Betreibers, so haftet der Eigentümer mit ihm solidarisch.

2 Der Betreiber wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde und ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft.

3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht13.

4 Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen.

Art. 32 Versicherungspflicht

1 Der Betreiber hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss Artikel 31 abzuschliessen.

2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrag von mindestens:

a. 50 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe;

b. 25 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe.

3 Die Beträge nach Absatz 2 können durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden, sofern das öffentliche Interesse dies zulässt oder erfordert.

4 Die Genehmigungsbehörde kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

5 Bund und Kantone sind als Betreiber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

13 SR 220