Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

werden die Auswirkungen der Strommarktliberalisierung (gegebenenfalls inklusive der Marktöffnung für Kleinkunden ab 2014) sowie der Förderung der Kleinwasserkraft durch die kostendeckende Einspeisevergütung sichtbar sein.

2.9 Verzicht auf den Speicherzuschlag

In der Diskussion über die Wasserkraft wird stets der besondere Wert der Wasserkraft als speicherbare und schnell regulierbare Energie hervorgehoben. Gemäss obigen Angaben treffen diese Eigenschaften lediglich auf rund die Hälfte der in der Schweiz produzierten Energie aus Wasserkraft zu. Laufkraftwerke verfügen meist über keine nennenswerten Regulierungsmöglichkeiten. Speicherkraftwerke können jedoch durch Speicherbecken eine gewisse Entkoppelung der Wasserzuflüsse und ihrer Nutzung erreichen. Dies trifft auch auf Pumpspeicherkraftwerke zu.

Das Hauptargument für die Einführung eines Speicherzuschlags liegt im höheren Wert der durch die Speicherung ermöglichten Produktion von Spitzenenergie. Jedoch sind nicht nur die Preise für Spitzenenergie in den letzten Jahren gestiegen. Es gibt noch andere Aspekte zu berücksichtigen. Beispielsweise ist seit Anfang 2005 die durchschnittliche Preisdifferenz zwischen Base- und Peakload bei rund 20% konstant geblieben.

Für den Wert von Speicherwasserkraft sind zudem nicht nur die Preise für Spitzen- und Bandenergie relevant, sondern auch die Gestehungskosten von Speicher- und Laufwasserkraftwerken. Speicherkraftwerke weisen rund 35% höhere Gestehungskosten auf als Laufkraftwerke.

Die generelle Strompreiserhöhung, die in den nächsten Jahren zu erwarten ist, wird bei der Anhebung des Wasserzinsmaximums von 80 auf 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bereits berücksichtigt. Davon ist die Speicherwasserkraft ebenfalls betroffen.

Die Einführung eines Speicherzuschlags würde eine grundlegende Neugestaltung des Wasserzinses bedingen. Im Rahmen einer Anpassung an die Kaufkraft kann diesem Umstand nicht Rechnung getragen werden. In der Regel ist der Speicherzuschlag in den Konzessionsverträgen auch nicht vorgesehen. Im weiteren profitieren die Gemeinwesen von den höheren Erträgen der Speicherenergie über die Gewinnbesteuerung.

Deshalb wird zum jetzigen Zeitpunkt auf einen Speicherzuschlag verzichtet.

2.10 Verzicht auf eine jährliche automatische Indexierung des Wasserzinsmaximums

Ein anderes Modell wäre die jährliche automatische Anpassung eines Indexmodells. Indexmodelle wurden erstmals im Rahmen der Erhöhung des Wasserzinsmaximums im Jahre 1967 im Bundesrat diskutiert. Die Änderung des Wasserzinsmaximums sollte im Gesetz vorgesehen und geregelt werden. Sie bedürfte somit in Zukunft keiner Gesetzesrevision mehr sondern es würde eine automatische Anpassung des Maximums an sich ändernde wirtschaftliche Gegebenheiten ermöglicht werden. Bisher scheiterte die häufig diskutierte Idee einer jährlichen automatischen Indexierung an der Definition eines solchen Indexes. Als relevante und zu berücksichtigende Faktoren neben Preisniveauindizes (z.B. KPI) wurden in der Vergangenheit auch Löhne, Baukosten, Kapitalzinsen und Verkaufspreise der Energie genannt.