Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1.1 Auf den Bund

Die Erhöhung des Wasserzinsmaximums wird sich finanziell auf die SBB auswirken, da sie für ihre Wasserkraftwerksbeteiligungen Wasserzins bezahlen müssen. Die Erhöhung des Wasserzinsmaximums von 80 auf 110 Franken wird bei den SBB im Bereich der Traktion (Fahrenergie) Mehrkosten von rund 2.6% nach sich ziehen.

Die vorgeschlagene substantielle Erhöhung des Wasserzinsmaximums hat keinen Einfluss auf den Finanzausgleich. Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials im Rahmen der Neugestaltung des Finanzaugleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone (NFA) werden das Vorhandensein und die Nutzung natürlicher Ressourcen im einzelnen Kanton nicht berücksichtigt.

Für den Bund ergeben sich aus der Revision keine personellen Auswirkungen.

4.1.2 Auf die Kantone und Gemeinden

Die Kantons- und Gemeindeeinnahmen steigen um rund 150 Millionen Franken infolge der Erhöhung des Wasserzinsmaximums von 80 auf 110 Franken (um 100 Millionen Franken ab 2010 und um weitere 50 Millionen ab 2015). Die Mehrkosten infolge der Revision sind geringfügig, da die Kantone und Gemeinden einzig ihre Ausführungsbestimmungen anpassen müssen.

Die Revision hat für die Kantone und Gemeinden keine personellen Auswirkungen.

4.2 Wohlerworbene Rechte

In Artikel 43 WRG sind die wohlerworbenen Rechte wie folgt festgeschrieben:

Absatz 1: Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers. Absatz 2: Das einmal verliehene Nutzungsrecht kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden.

Gemäss einem Gutachten von Professor Enrico Riva8 sind wohlerworbene Rechte „Positionen oder Berechtigungen Privater gegenüber dem Staat, die auf öffentlichem

– nicht privatem – Recht beruhen und einen qualifizierten Schutz vor staatlichen Eingriffen beanspruchen. Der Schutz gilt gegenüber rechtssetzenden und rechtsanwendenden Akten des Staates“.

Ob trotz eines wohlerworbenen Rechts eine Erhöhung des Wasserzinses möglich ist, hängt primär vom Verlehungsakt/der Konzession und/oder der kantonalen Gesetzgebung zur Zeit der Verleihung ab. Wurde am einen oder anderen bzw. an beiden Orten klarerweise geregelt, künftige Veränderungen/Erhöhungen des Wasserzinses seien möglich und auch vom Konzessionär zu tragen, dann stellt eine Erhöhung des Wasserzinses keine Verletzung eines wohlerworbenen Rechts dar bzw. umfasst das wohlerworbene Recht die Ausgestaltung des Wasserzinses nicht.

8 RIVA ENRICO, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen. Dogmatische Grundlagen und Anwendungen auf die restwassersanierungen nach Art. 80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, Bern 2007.