Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten
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sind sie in der Ausgestaltung dieser Abgaben, zu denen auch der Wasserzins zählt, frei (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV). Die Ausübung dieses Hoheitsrechts wird durch EU-Recht nicht tangiert, so dass die Wasserzinserhebung bei inländischen Wasserkraftwerken einzig nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften erfolgt.
Bei den Grenzkraftwerken schafft die einvernehmliche Zulassung ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, mit der Folge, dass keiner der beteiligten Anrainerstaaten dazu befugt ist, einseitig Massnahmen zu treffen, welche die Situation des Konzessionärs verändern, ohne dass der andere Staat damit einverstanden ist. Es liegt in solchen Fällen somit nicht im Belieben der Schweiz, den Wasserzins einseitig zu erhöhen. Eine Neufestsetzung der Höhe des Wasserzinses bedarf vorgängig einer Abstimmung mit dem Anrainerstaat. Dass bei der Nutzung internationaler Gewässer ein gerechter und billiger Ausgleich zwischen den beteiligten Staaten herbeigeführt werden muss, gilt heute als gewohnheitsrechtlich anerkannt, ungeachtet geltenden EU-Rechts. Der letzte Satz in Artikel 49 Absatz 1 WRG hat deshalb bloss deklamatorische Bedeutung.
6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stützt sich auf Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung, welcher den Bund ermächtigt, die Schranke festzulegen, in welcher die Kantone den Kraftwerksbetreibern Abgaben auferlegen können. Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone.
Diese Verfassungsbestimmung bildet eine ausreichende Grundlage für den Erlass der vorgeschlagenen Gesetzesvorschriften.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Gesetzesänderung führt keine Delegationsnormen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht ein.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 22 Absatz 1 ParlG erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.