Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten
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Eine jährliche automatische Indexierung des Wasserzinsmaximums basierend auf dem Konsumentenpreisindex nimmt einseitig die Perspektive der Konzedenten ein und geht nicht auf die ökonomische Situation der Wasserkraftwerke ein. Die Auswirkungen der Indexierung auf die Gestehungskosten und die ökonomische Lage der Wasserkraftwerkbetreiber hängt von den Preissteigerungen ihrer Kostenkomponenten und der erzielten Absatzpreise ab. Diese weisen meist eine andere Teuerungsrate als der Konsumentenpreisindex auf, welcher die Teuerungsrate der Konsumgüter abbildet.
Eine Alternative wäre ein so genannter Residualgewinnindex, welcher nicht nur den Preisindex sondern auch einen Kostenindex und eine Residualgewinnmarge berücksichtigt. Der Kostenindex könnte von der Entwicklung des Zinsniveaus (Kapitalkosten) und vom Lohnindex (Arbeitskosten) abgeleitet werden. Der Residualgewinn berechnet sich aus der Differenz zwischen Marktpreis und den durchschnittlichen Gestehungskosten. Auch wenn dieser Ansatz machbar erscheint, bedingt er zahlreicher Annahmen, deren Ermittlung sich als sehr schwierig erweist. Wie weiter oben dargelegt, ist die Ermittlung eines durchschnittlichen Marktpreises heute nicht möglich.
Eine weitere Annahme betrifft die Aufteilung der Kosten in Arbeits- und Kapitalkosten. Die Ermittlung dieser Grössen wäre mit grossen Transaktionskosten verbunden. Ebenfalls eine Herausforderung stellt die Herleitung von durchschnittlichen Gestehungskosten der Stromproduktion dar. All diese Grössen können von Einzelfall zu Einzelfall stark schwanken, so dass mit Durchschnittwerten sowohl der Konzessionär als auch der Konzedent nicht zufrieden sein dürften.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten wird auf eine Indexierung des Wasserzinsmaximums verzichtet. Das Regime der Abgeltung für die Nutzung der Ressource Wasser wird damit bewusst einfach gehalten.
Die vorgeschlagene, regelmässige Erhöhung des Wasserzinsmaximums bewirkt eine gewisse Automatik des Teuerungsausgleichs.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 49 Gebühren und Wasserzinse
Absatz 1: Das Wasserrechtsgesetz legt neu nicht wie bisher nur das geltende Wasserzinsmaximum, sondern eine stufenweise Anpassung des Maximums fest. Definiert werden dabei die Zeiträume sowie die Sprunghöhe.
Nicht betroffen von dieser Erhöhung sind Wasserkraftwerke, bei denen die Wasserzinserhebung einschliesslich der dabei zur Anwendung gelangenden Ansätze zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Entsprechende Vereinbarungen gelten im Sinne der wohlerworbenen Rechte als gesetzesbeständig und gehen deshalb später erlassenen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vor.
Absatz 1bis: Dieser Absatz ist neu. Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung rechtzeitig einen Vorschlag zum Wasserzinsmaximum für die Zeit nach Ablauf der zweiten Periode (2015-2019) zu unterbreiten.