Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten
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für die Kosten für Bauten, Gewässerverbauungen und gewässerbauliche Umweltschutzmassnahmen.
2.7.3 Strommarktliberalisierung
Die Marktöffnung bzw. -liberalisierung bedeutet für Endverbraucher, dass sie den Strom neu von einem beliebigen Lieferanten/Verteiler beziehen können. Dies erfordert den Transport über Elektrizitätsnetze, welche sich oft nicht im Besitz des Lieferanten sondern von Dritten befinden. Der Netzzugang beinhaltet ein Recht auf Nutzung des Elektrizitätsnetzes eines Dritten zur Durchleitung von Strom.
Erst durch dieses Recht wird dem Verbraucher der Wechsel des Stromlieferanten ermöglicht, womit die gewünschte Wettbewerbssituation zwischen Elektrizitätsanbietern und damit auch zwischen den Produzenten geschaffen wird.
Prozess Europäische Union (EU)
Die erste Richtlinie der EU zur Strommarktliberalisierung ist im Februar 1999 in Kraft getreten. Diese fordert mindestens die buchhalterische Trennung (Unbundling) von Stromproduktion, Stromtransport und Stromverteilung. Die Durchleitungspflicht (Third Party Access) mit Reziprozitätsklausel soll die bis anhin bestehenden Verteilgebietsmonopole auflösen.
Prozess Schweiz
In der Schweiz traten das StromVG grösstenteils per 1. Januar 2008 und die Stromversorgungsverordnung (StromVV)7 grösstenteils per 1. April 2008 in Kraft. Die neuen Bestimmungen über den Anspruch auf Netzzugang (Marktöffnung) für Grossverbraucher ab 100'000 kWh/Jahr und die kostendeckende Einspeisevergütung für dezentrale Elektrizitätsproduktion aus erneuerbarer Energie werden per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Das Anmeldeverfahren für Anlagen, die von der kostendeckenden Einspeisevergütung profitieren können, läuft seit Mai 2008. Der erste Schritt zur Entflechtung von Stromproduktion und Netzbetrieb wurde bereits Ende 2006 mit der Übernahme der Betriebsführung des Schweizer Übertragungsnetzes durch die Nationale Netzgesellschaft Swissgrid gemacht. Die Marktöffnung für die mittleren und kleinen Verbraucher (<100’000 kWh/a) ist ab 2014 per Bundesbeschluss durch den Bundesrat geplant. Dieser wird dem fakultativen Referendum unterstehen.
Aus den bis heute vorliegenden Ankündigungen der grossen Elektrizitätswerke (Überlandwerke, Stadtwerke) kann davon ausgegangen werden, dass die Strompreise ansteigen werden. Die angekündigten Erhöhungen bewegen sich im Bereich von 10 bis 35 Prozent. Viele dieser Erhöhungen sind jedoch bestritten und wurden bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) zum Entscheid vorgelegt.
2.7.4 Strompreisentwicklung
Die von den Kraftwerken erzielten realen Preise sind heute kaum transparent und schwer zu analysieren. Meist handelt es sich um langfristige Abnahmeverträge mit den Stromverteilern, deren Konditionen nicht veröffentlicht werden. Zudem halten die grossen integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) häufig Beteiligungen an den grösseren Kraftwerken, welche als so genannte Partnerwerke bezeichnet werden (im Besitz mehrerer Partner). Die beteiligten Partner verfügen als