Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten

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Im Rahmen der Erarbeitung einer Strategie Wasserkraftnutzung Schweiz3, welche im Frühjahr 2008 veröffentlicht wurde, hat sich das Bundesamt für Energie ebenfalls mit Fragen des Wasserzinses auseinandergesetzt. Für Neubauten wurde ein Wasserzinsmodell vorgeschlagen, welches eine Flexibilisierung, insgesamt aber nicht eine Erhöhung des Wasserzinses vorsieht.

2.3 Geltende Regelung

In der Schweiz liegt die Gewässerhoheit bei den Kantonen (Art. 76 Abs. 4 der Bundesverfassung [BV]4). Gemäss der Bundesverfassung können diese für die Wassernutzung Abgaben erheben. Die Bundesgesetzgebung legt jedoch Rahmenbedingungen fest. Das Recht zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Verwertung eines Wasserkraftpotenzials stellt ein Sondernutzungsrecht dar. Der Wasserzins ist das Entgelt für die Vergabe dieses Rechts und ist damit rechtlich nicht als Steuer sondern als Kausalabgabe einzuordnen.

Massgeblich für die Berechnung des Wasserzinses ist die mittlere jährliche Bruttoleistung des nutzbaren Wassers. Diese ist bestimmt durch die Grösse des nutzbaren Gefälles und der mittleren nutzbaren Wassermenge. Das Produkt des bundesrechtlichen Maximalansatzes und der mittleren jährlichen Bruttoleistung ergeben den maximalen Wasserzins. Das Wasserzinsmaximum wird seit 1968 in Franken pro Kilowatt Bruttoleistung angegeben. Seit seiner Einführung 1918 wurde es fünf mal erhöht und beträgt seit 1997 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung.

2.4 Entwicklung des Wasserzinsmaximums

Anhang 1 zeigt die Entwicklung des nominalen Wasserzinsmaximums.

1918: Einführung des Wasserzinsmaximums

Schon vor 1918 wurden von kantonalen und kommunalen Gemeinwesen Wasserzinse für die Nutzung der Wasserkraft eingefordert. Mit dem bundesrechtlich festgelegten Maximalansatz sollte ein Ausgleich zwischen zwei konträren nationalen Interessen erreicht werden. Den tendenziell wirtschaftlich schwachen Wasserherkunftsgebieten sollte eine angemessene Entschädigung ermöglicht werden. Demgegenüber stand das Interesse an einer preisgünstigen Versorgung der Schweiz mit Elektrizität aus inländischen Ressourcen. Der Maximalansatz für die Wasserzinse sollte also sicherstellen, dass diese nicht zu einem Hindernis für die wirtschaftliche Erschliessung der Wasserkräfte werden. Die Höhe des ab 1918 geltenden Wasserzinsmaximums von 6 CHF pro Bruttopferdestärke entsprach dem damals landesweit höchsten angewandten Wasserzinssatz.

1953: Erhöhung des Wasserzinsmaximums und Einführung von Qualitätsstufen

Mit der ersten stufenweisen Erhöhung des Wasserzinsmaximums auf 10 CHF pro Bruttopferdestärke wurden 1953 auch so genannte Qualitätsstufen eingeführt. Das Ziel der Qualitätsstu-fen war die bessere Ausnutzung der vorhandenen Wasserkraft primär mittels Spei-chern. Die Nutzung von weniger häufig auftretenden Wassermengen war mit Mehrinvestitionen und damit höheren Gestehungskosten verbunden. Dies traf insbesondere auf Speicherkraftwerke zu. In Abhängigkeit der jährlichen Nutzungsdauer der verliehenen Wassermengen konnte das Wasserzinsmaximum auf 80% oder 60% des Normalsatzes reduziert werden. Anders

3 www.bfe.admin.ch (Themen → Wasserkraft → Berichte/Zusammenfassungen)

4 SR 101