Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten

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Die Argumente für die Erhöhung des Wasserzinsmaximums in den Diskussionen 1952, 1967, 1976, 1985 und 1997 können wie folgt zusammengefasst werden:

• Seit der Einführung/letzten Erhöhung des Wasserzinsmaximums hat der

Schweizer Franken erheblich an Kaufkraft verloren, wodurch der Realwert des Wasserzinsmaximums gesunken ist.

• Wasserzinsen sind eine wichtige Einnahmequelle der konzedierenden Gemein-

wesen, besonders in den Gebirgsregionen.

• Der Wasserzins ist ein Akt der schweizerischen Solidarität zu Gunsten der wirt-

schaftlich benachteiligten Kantone.

• Der Wasserzins ist eine angemessene Entschädigung der verleihungsberechtig-

ten Gemeinwesen für das zur Verfügung Stellen der Ressource Wasserkraft, welche mit der Zeit an Wert gewonnen hat.

2.5 Bedeutung der Wasserkraft und ihr Potenzial

Die Wasserkraftwerke produzierten 2007 36.4 TWh Strom. Dies sind 55.2% der gesamten Landeserzeugung (25.1% Laufwasserkraftwerke, 30.1% Speicherkraftwerke). Damit stellt die Wasserkraftnutzung für die Schweiz einen vitalen Bestandteil der Stromversorgung dar.

Aus heutiger Sicht kann nach Einschätzungen des Bundesamts für Energie für die Zukunft mit einem realistisch zu erwartenden Zubaupotenzial von insgesamt 4’300 GWh/a bis maximal 5’000 GWh/a gerechnet werden. Ausrüstungsersatz, Erneuerungen und Umbauten bestehender Anlagen machen dabei 2'100 GWh/a aus, Neubauten 2'200 bis 2'900 GWh/a. In diesen zusätzlichen Potenzialen sind Produktionsverluste infolge Umsetzung von Restwasservorschriften sowie infolge der Klimaerwärmung jedoch nicht berücksichtigt. Sie müssen also entsprechend nach unten korrigiert werden. Die Grössenordnung von netto 2000 bis 2500 GWh erscheint aus heutiger Sicht als realistisch und ist deshalb so ins neue Energiegesetz (EnG)5 aufgenommen worden (s.u.).

Mit der Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG)6 im 2008 ist gleichzeitig auch ein Paket zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien geschnürt worden. Erstmals wird im EnG ein quantita-tives Ziel für den Ausbau der Wasserkraft formuliert. Demnach ist die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 2'000 GWh zu erhöhen.

2.6 Bedeutung des Wasserzinses für Kantone und Gemeinden

Der Stromproduktion aus Wasserkraft kommt durch die Wasserzinse an den Produktionsstandorten auch eine wichtige fiskalische Bedeutung zu. Massgebend für die Berechnung des Wasserzinses ist die mittlere jährliche Bruttoleistung. In der Schweiz sind rund 5 Mio. kW Bruttoleistung wasserzinspflichtig.

Ein Grossteil der zur Elektrizitätsgewinnung nutzbar gemachten Wasserkraft entfällt auf die Bergkantone Wallis, Graubünden, Tessin und Uri sowie auf die Mittelland-Kantone Bern und Aargau. Das bundesgesetzliche Maximum des Wasserzinses wird heute in den meisten Kantonen voll ausgenutzt. Der Kanton Tessin nahm aber

5SR 730.0, AS 2007 3425

6 SR 734.7