Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten

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Fehlt es an solch ausdrücklicher Bezugnahme auf die Veränderbarkeit des Wasserzinses, dann sind Erhöhungen während der Laufzeit einer bestehenden Verleihung kaum möglich.

4.3 Vollzugstauglichkeit

Das Wasserzinsmaximum ist in der Vergangenheit bereits fünfmal nach oben angepasst worden. Dabei ergaben sich keine gravierenden Vollzugsschwierigkeiten.

Den Wasserzinsberechtigten bleibt es grundsätzlich anheim gestellt, ob sie den bundesrechtlich festgesetzten Höchstansatz für den Wasserzins ausschöpfen wollen. Die einschlägigen kantonalen Erlasse schreiben in der Regel jedoch vor, dass bei der Wasserzinsberechnung auf das Bundesmaximum abzustellen sei. Mit der Anhebung des Maximums gilt für diese kantonalen Erlasse automatisch der höhere Wert. Einige Kantone sind in der Vergangenheit dazu übergegangen, den Wasserzins jeweils stufenweise auf den Höchstansatz anzuheben.

Von der anvisierten Erhöhung des Wasserzinsmaximums ist der Grossteil der Wasserkraftwerke betroffen, deren Konzession vorsieht, dass der Wasserzins durch den Konzedenten nach Massgabe der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften festgelegt werde. Entsprechend müssen die Konzessionsverträge nicht angepasst werden.

Eine Ausnahmeregelung gilt für Wasserzinse aus Wasserkraftwerken, welche die Wasserkraft von Grenzgewässern nutzen. In diesen Fällen kann der Anrainerstaat die Durchführung eines Abstimmungsverfahrens zur Höhe des Wasserzinses verlangen. Mit dem Land Baden-Württemberg besteht seit Ende 2004 eine entsprechende Vereinbarung zur staatlichen Belastung der Wasserkraftwerke am Hochrhein.

4.4 Auswirkungen auf die Gestehungskosten und den weiteren Ausbau der Schweizerischen Wasserkraft

Die Wasserzinse machen heute im Durchschnitt 1.2 Rappen pro Kilowattstunde an den Gestehungskosten der Wasserkraftwerke aus. Mit der Erhöhung der ersten Stufe, von 80 auf 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung, erhöht sich dieser Kostenanteil auf 1.5 Rappen pro Kilowattstunde.

Die zweite Stufe wird eine Erhöhung auf 1.65 Rappen pro Kilowattstunde zur Folge haben. Je nach vertraglichen Möglichkeiten werden diese Kostenerhöhungen voll oder teilweise auf die Stromkonsumierenden überwälzt. Der Anteil des Wasserzinses an den Gestehungskosten wird sich im Durchschnitt mit diesen zwei Erhöhungen zwischen 20 und 30 Prozent bewegen, je nach Kraftwerktyp (heute zwischen 15 und 25 Prozent). Bei Sanierungen und Neubauten ist der Anteil tendenziell kleiner. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vorgesehenen Erhöhungen die Ausbauziele des Energiegesetzes (siehe Kapitel 2.5) sowie den weiteren Ausbau der einheimischen Wasserkraftnutzung nicht gefährden. Dies auch, weil mit der generellen Förderung der erneuerbaren Energien, insbesondere mit der kostendeckenden Einspeisevergütung welche auch für die Wasserkraft bis 10 MW ein entsprechendes Instrument darstellt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Das Recht zur Erhebung von Abgaben für die Nutzung der Wasserkraft steht den Kantonen von Verfassung wegen zu. In den Schranken der Bundesgesetzgebung