Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Übersicht
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine angemessene Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums vor, und zwar in zwei Schritten:
• Ab 2010 beträgt der maximale Wasserzins 100 Franken pro Kilowatt
Bruttoleistung.
• Ab 2015 bis 2019 beträgt der maximale Wasserzins 110 Franken pro Kilowatt
Bruttoleistung.
Für den Zeitraum ab 2020 muss der maximale Wasserzins neu festgelegt sein. Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament somit vor 2020 einen Vorschlag.
2.2 Ausgangslage
Ausser bei Gewässerstrecken, die die Landesgrenze berühren, sind gemäss Artikel 38 WRG die Kantone zuständig, Wasserrechte zu verleihen. Der Wasserzins darf dabei ein in Artikel 49 Absatz 1 WRG festgelegtes Maximum nicht überschreiten (zurzeit 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung). Auch dürfen die Konzessionäre nicht mit besonderen Steuern belastet werden, es sei denn, der vom Kanton gesetzlich festgelegte Maximalwasserzins liege unterhalb des eidgenössischen Maximums gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG und die besondere Steuer übersteige zusammen mit dem Wasserzins die zulässigen 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht.
In den letzten drei Jahren sind im National- und im Ständerat mehrere politische Vorstösse zum Thema Wasserzins/Wasserzinsmaximum eingereicht worden:
• Anpassung der Wasserzinse: Anpassung des höchstzulässigen Wasserzinses
sowie Berücksichtigung der Speicherkapazität und der damit verbundenen Möglichkeit zur Produktion von Spitzen- und Regelenergie (06.3160 Po. Rey Anpassung der Wasserzinsen; 07.3911 Mo. Inderkum. Angemessene Wasserzinsen; 08.3204 Po. Cathomas. Wasserzins beziehungsweise Ressourcenabgeltung der Wasserkraft)
• Abschaffung des Wasserzinsmaximums und der Wasserzinsvorgaben
(07.3165 Ip. Escher. Wasserzinsregulierung im offenen Elektrizitätsmarkt)
• Indexierung: Anpassung der Wasserzinse an die Geldentwertung (07.3364 Ip.
Brändli. Optimierung der Wasserkraftnutzung; 07.3911 Mo. Inderkum. Angemessene Wasserzinsen)
• Teilzweckbindung des Wasserzinses für Ausgleichs- und Renaturierungs-
fonds (wie von der Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ (07.060) gefordert; 07.3433 Po. Fässler. Faire Regelungen bei der Wasserkraftsanierung).
Dem Postulat Rey (06.3160 Anpassung der Wasserzinsen) bei welchem unter anderem verlangt wird, die Anpassung der Wasserzinse insbesondere auch unter Berücksichtigung der Speicherkapazität der Wasserkraft und der damit verbundenen Produktion von Spitzen- und Regelenergie zu untersuchen wird entsprochen, indem das BFE eine Studie in Auftrag gegeben hat, deren Resultat Ende 2008 erwartet und der Kommission umgehend zugestellt wird.