Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 20 Seiten
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als bei der derzeitig aktuellen Forderung nach einem Speicherzuschlag infolge des höheren Wertes von Spitzen- und Regelenergie aus Speicherkraftwerken, handelte es sich bei den Qualitätsstufen um einen Speicherkraftabschlag. Dieser Abschlag sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass die möglichst vollständige Nutzung der Wasserkraftpotenziale bei Speicherkraftwerken in der Regel mit steigenden Grenzinvestitionen pro Kilowatt Leistung bzw. mit steigenden Gestehungskosten pro Kilowattstunde produzierte Elektrizität verbunden sind.
1968: Erhöhung des Wasserzinsmaximums
Die stufenweise Erhöhung des Wasserzinsmaxiumums auf 12.50 CHF pro Bruttopferdestärke bzw. 17 Franken pro Kilowatt wurde insbesondere mit dem stark gestiegenen Baukostenindex und damit den stark anwachsenden Kosten der Kantone und Gemeinden für öffentliche Arbeiten im Bereich Gewässerverbauung und Gewässerschutz begründet. Als Gegenargument wurde vorgebracht, dass die Marge des geltenden Wasserzinsmaximums vielerorts noch nicht vollständig ausgeschöpft würde. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch erstmals die Indexierung der Wasserzinse diskutiert. Die Ermittlung eines solchen Index schien jedoch zu heikel, da verschiedene Faktoren wie Löhne, Baukosten, Kapitalkosten, Verkaufspreise der Energie etc. berücksichtigt werden müssten. Der tatsächliche Grund für das Verwerfen der Idee schien jedoch eher darin zu liegen, dass damals die Indexierung einem Eingeständnis der Erwartung eines fortschreitenden Wertverlustes des Schweizer Frankens gleichgekommen wäre.
1977: Erhöhung des Wasserzinsmaximums
Das Wasserzinsmaximum wurde auf 20 CHF pro Bruttopferdestärke bzw. 27.19 Franken pro Kilowatt erhöht. Der Antrag die Festsetzung des Wasserzinsmaximums an den Bundesrat zu delegieren wurde jedoch vom Parlament abgelehnt. So auch die Forderung der Gebirgskantone zur Aufhebung der Qualitätsstufen. Die Indexierung des Wasserzinsmaximums lehnte der Bundesrat ab.
1986: Erhöhung des Wasserzinsmaximums und Aufhebung der Qualitätsstufen
Das Wasserzinsmaximum wurde in drei Stufen auf 54 Franken pro Kilowatt verdoppelt. Durch die gleichzeitige Aufhebung der Qualitätsstufen stiegen die Wasserzinsen für Speicherkraftwerke um bis zu 230%. Die Erhöhung wurde einerseits durch Vergleiche mit den Energieträgern anderer Kraftwerkstypen begründet. Man empfand den Energieträger Wasserkraft als vergleichsweise zu billig. Gleichzeitig schätzte man den Strompreis gegenüber anderen Energiepreisen als zu tief ein.
1997: Erhöhung des Wasserzinsmaximums
Die Debatte zur Erhöhung des Wasserzinsmaximums 1996 wurde massgeblich von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) geprägt. Neben der Erhöhung des Basisansatzes von 54 Franken pro Kilowatt auf 80 Franken pro Kilowatt forderte sie die Einführung eines Speicherzuschlages. Aufgrund der höheren erzielbaren Preise von Speicherenergie sollte bei den Speicherkraftwerken ein Zuschlag basierend auf ihrer Speicherkapazität, d.h. auf dem Verhältnis der konzedierten Wassermenge zu dem ihnen zur Verfügung stehenden Speichervolumen, erhoben werden. Der Vorschlag für einen Speicherzuschlag wurde jedoch in den eidgenössischen Räten aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Unter anderem wollte man das bestehende System der Wasserzinse als Entgelt für die Rohwasserkraft nicht durch ein neues System ersetzen.