Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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tel mit kontrollierten Substanzen ein- und ausführen. Es handelt sich dabei nicht um Organisationen, die über eine Bundesratsbewilligung nach Artikel 14a Absatz 1 nBetmG verfügen und sie müssen auch nicht die Voraussetzungen nach Artikel 76 erfüllen.

Artikel 21 Gesuch

Absatz 1: Das Institut stellt die Gesuchsformulare für die Ein- und Ausfuhrbewilligungen zur Verfügung.

Absatz 2: Nicht benützte Ein- oder Ausfuhrbewilligungen müssen dem Institut zurückgesendet werden. Auf diese Weise kann das Institut kontrollieren, welche Ein- und Ausfuhren effektiv getätigt wurden, beziehungsweise welche Ein- oder Ausfuhr nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen wird.

Artikel 22 Umfang der Bewilligung

Absatz 1 und 2: In der Regel wird eine einmalige Ein- oder Ausfuhrbewilligung erteilt. Für Substanzen der Verzeichnisse a, d und e, die der stärksten Kontrolle unterstehen, ist nur die Ausstellung einer einmaligen Bewilligung möglich. Die Ausstellung von generellen Bewilligungen ist nur möglich, wenn es mit den ratifizierten internationalen Abkommen vereinbar ist, die Substanz also international einer weniger starken Kontrolle unterstellt ist, und die generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung vom Herkunfts- oder Bestimmungsland akzeptiert ist. Da dies häufig nicht gegeben ist, können generelle Bewilligungen nur für bestimmte Substanzen (meist Verzeichnis b) und nur für bestimmte Länder ausgestellt werden.

Absatz 3: Es darf maximal die bewilligte Menge ein- oder ausgeführt werden. Minderlieferungen sind möglich.

Artikel 23 Notfallausrüstung

Um den Grenzverkehr und die gegenseitige Hilfeleistung in den Grenzgebieten nicht unnötig zu erschweren, kann eine Ärztin oder ein Arzt, sowie eine Tierärztin oder ein Tierarzt kontrollierte Substanzen in die Schweiz einführen, ohne dafür eine spezielle Einfuhrbewilligung beim Institut beantragen zu müssen.

2. Abschnitt: Einfuhr

Artikel 24 Geltungsdauer der Einfuhrbewilligung

Absatz 1: Das Institut erteilt zwei verschiedene Einfuhrbewilligungen. Die Einfuhrbewilligung für eine einmalige Einfuhr gilt wie bisher höchstens 3 Monate. Dies entspricht der Frist in anderen Ländern.

Absatz 2: Die generelle Einfuhrbewilligung gilt bis Ende des laufenden Kalenderjahrs, da auch die Betriebsbewilligung, die eine Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung ist, auf Ende eines Kalenderjahres erlöscht. Die effektiv eingeführte Menge der kontrollierten Substanzen muss innert 10 Tagen nach Ende des Kalenderjahres gemeldet werden. Diese relativ kurze Frist ist gerechtfertigt, da nach den internationalen Abkommen die Schweiz verpflichtet ist, die tatsächlich eingeführte Menge an kontrollierten Substanzen an das INCB (International Narcotics Control Board) Anfangs Jahr (1. Quartal) zu melden.

Artikel 25 Ausstellen der Einfuhrbewilligung

Eine Einfuhrbewilligung muss in mehreren Exemplaren ausgestellt werden, da aufgrund internationaler Abkommen, sowohl zur Beantragung der entsprechenden Ausfuhrbewilligung als auch zur Zollabfertigung nur Originale und keine Kopien akzeptiert werden. Ebenso muss das Institut die Behörde des Ausfuhrlandes direkt informieren.