Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Gemäss den internationalen Abkommen ist die Schweiz verpflichtet, die tatsächlich ausgeführte Menge quartalsweise an das INCB (International Narcotics Control Board) zu melden. Um dieser Verpflichtung fristgerecht nachkommen zu können, wurde auch die Frist zur Meldung bei einmaligen Ein- oder Ausfuhrbewilligungen auf 10 Tage verkürzt.
Artikel 31 Kontrolle durch die Zollstelle
Artikel 31 beschreibt die Zusammenarbeit der Zollstellen und dem Institut bei der Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle kontrollierter Substanzen ähnlich Artikel 36 BetmV.
Alinéa 1: La douane doit, comme par le passé, retenir les envois de stupéfiants non munis d'une autorisation d'importation ou d'exportation; elle les annonce à l'institut.
Absätze 2 und 3: Als für die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrbewilligung zuständige Stelle klärt das Institut ab, ob eine Bewilligung erteilt wurde, beziehungsweise ob eine Bewilligung erforderlich ist. Wurde eine Bewilligung erteilt und diese liegt der Sendung nicht bei, beziehungsweise es liegt nur eine Kopie bei, so kann das Original nachgebracht werden, so dass der Zoll die Sendung freigeben kann.
Absatz 4: Für den Fall, dass die Bewilligungen nicht beigebracht werden können, entscheidet das Institut ob die kontrollierten Substanzen beschlagnahmt, verwendet oder entsorgt werden sollen.
Artikel 32 Beschlagnahmte kontrollierte Substanzen
Beschlagnahmte kontrollierte Substanzen werden bezüglich Meldungen und Bewilligungen sowohl international als auch national anders als bewilligte kontrollierte Substanzen behandelt. Beschlagnahmte kontrollierte Substanzen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Anstelle des Instituts bewilligt das Bundesamt für Polizei den Versand der beschlagnahmten kontrollierten Substanzen.
Absatz 1: Müssen durch die Polizei beschlagnahmte kontrollierte Substanzen an ausländische Polizeistellen ein- oder ausgeführt werden, beispielsweise für Ringversuche, so erstellt das Bundesamt für Polizei eine entsprechende Bestätigung, die den Versand erlauben.
Absatz 2: Auf Anfrage kann die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs den internationalen Versand von beschlagnahmten kontrollierten Substanzen (Drogen) mit dem Formular der Interpol zur "Genehmigung des Internationalen Versands sichergestellter Drogen" genehmigen. Der Grenzverkehr mit kontrollierten Substanzen ist dann erlaubt, wenn Muster von beschlagnahmten Substanzen zwecks Untersuchung über die Grenze gebracht werden müssen.
Absatz 3: Die Zentralstelle definiert die Angaben, welche sie benötigen, wenn ein Labor kontrollierte Substanzen analysiert. Diese definierten Angaben helfen die verschiedenen Analysen miteinander zu vergleichen.
6. Abschnitt: Kranke Reisende Artikel 33–34
Diese Bestimmungen entsprechen geltendem Recht (Art. 40 und 40a BetmV) und sind seit Dezember 2008 in Kraft. Sie wurden im Rahmen des Inkrafttretens des Schengen-Assoziierungsabkommens, aufgrund der massgeblichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, konkret den Beschluss des
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Schengener Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäss Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, in die Artikel 40a und 40b des BetmV aufgenommen. Danach erhalten Patientinnen und Patienten auf Anfrage von der verschreibenden Ärztin oder vom verschreibenden
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