Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Abschnitt: Ausfuhr

Artikel 26 Voraussetzung und Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung

Absatz 1: Die in diesem Absatz geannten Voraussetzungen werden von internationalen Abkommen vorgegeben.

Absatz 2: Das Institut kann in Fällen von humanitärer Nothilfe für kontrollierte Substanzen eine Ausfuhrbewilligung erteilen, ohne dass eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes vorliegt. Dieser Artikel kommt dann zur Anwendung, wenn z.B. bei einer Naturkatastrophe die Regierung des Bestimmungslandes auf internationale Hilfe angewiesen aber nicht mehr über die nötigen Instrastrukturen verfügt, Einfuhrbewilligungen auszustellen.

Absatz 3: Wie die Einfuhrbewilligung ist auch die einmalige Ausfuhrbewilligung längstens 3 Monate gültig. Aus Gründen einer umfassenden Kontrolle, erklärt sich, dass die Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung die der Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten darf. Dieser Hinweis ist vor allem im Hinblick einer Durchfuhr von kontrollierten Substanzen von Bedeutung.

Absatz 4: Für generelle Ausfuhrbewilligungen gilt bezüglich Geltungsdauer und Meldung der eingeführten Menge das gleiche wie für generelle Einfuhrbewilligungen (vgl. Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 2).

Artikel 27 Ausstellen der Ausfuhrbewilligung

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 25.

4. Abschnitt: Durchfuhr Artikel 28

Der Artikel entspricht Artikel 38 BetmV. Die Durchfuhr durch die Schweiz von kontrollierten Substanzen ist nur möglich, wenn die Lieferung dieser Substanzen mit einer Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes und einer Einfuhrbewilligung des Destinationslandes begleitet werden. Fehlt eine dieser Bewilligungen, wird die Ware angehalten. Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Versand rechtmässig ist, wird dem Wagenführer oder der Wagenführerin Zeit eingeräumt, die fehlenden Bewilligungen beizubringen. Können die benötigten Bewilligungen nicht beigebracht werden, dann werden die kontrollierten Substanzen von der zuständigen kantonalen Behörde des Grenzkantons entsorgt.

5. Abschnitt: Zollbehörden

Artikel 29 Ort der Ein-, Aus- oder Durchfuhr

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bestimmt, in Absprache mit den Wirtschaftsverbänden, die Zollstellen, an denen der Warenverkehr mit kontrollierten Substanzen abgefertigt werden kann. Die bezeichneten Zollstellen werden publiziert und können jederzeit bei der EZV nachgefragt werden. Der private Verkehr von kontrollierten Substanzen, wie zum Beispiel die Ein- und Ausfuhr der Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen von kranken Reisenden, kann an jeder Zollstelle deklariert werden.

Artikel 30 Zollveranlagung

Absatz 1 und 2: Um der illegalen Abzweigungen von kontrollierten Substanzen entgegenzuwirken, meldet die Zollstelle dem Institut die veranlagte Lieferung von kontrollierten Substanzen. Gleichzeitig informiert sie die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber mittels der von Zoll abgestempelten Bewilligung, die die Sendung begleitet. Die Bewilligung enthält Angaben zu Art und Menge der zu überführenden kontrollierten Substanzen.