Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten

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vorzusehen. Weiter würden sich durch die Nachweispflicht im Vollzug zahlreiche Probleme ergeben, welche bereits im Gesetz angesprochen werden sollten. So könne Material von CITES-unterstellten Pflanzen (z.B. Kakteen) könne problemlos von jedermann in Gartencentern käuflich erworben werden. Eine Dokumentation des legalen Erwerbs sei für solches Material unmöglich.

SKGS fordert die Streichung von Artikel 11 oder von „Pflanzenarten“. Die in Artikel 12 für den gewerbsmässigen Handel vorgesehene Bestandeskontrolle sei ausreichend und eine Nachweispflicht beim privaten Sammeln oder Tauschen von Pflanzen im Inland völlig unverhältnismässig und auch im CITES nicht vorgesehen.

Artikel 12

Absatz 2

SOBV, SKMV, SBZV, SZZV, Suisseporcs, SHB, ASR, ISB und HBH beantragen die Streichung von Artikel 12 Absatz 2 (Möglichkeit, auf Verordnungsstufe Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial vorzusehen). Eine Bestandeskontrolle könne nur dann eine Qualitätssicherung für den Handel bringen, wenn diese vollständig sei (SBV, SOBV, SKMV, SBZV, SZZV, Suisseporcs, SHB, ASR). Zudem werde eine Kontrolle gemäss Artikel 14 verunmöglicht, da argumentiert werden könne, dass das Pflanzenmaterial künstlich vermehrt worden sei (ISB).

Gemäss Sukki ist zu prüfen, ob für Anhang-I-Taxa Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorzusehen sind. Die Bestimmung sei zu allgemein gefasst.

Absatz 3

Die SP, STS, BirdLife, WWF und Pro Natura fordern, dass Tiere und Pflanzen auf Artniveau und nicht in Gruppen (Gattung oder Familie) registriert werden. Für Zuchtbetriebe, die Arten gemäss CITES Anhang I züchten, soll eine Registrierungspflicht vorgesehen werden. Die Registrierungspflicht soll beim CITES-Sekretariat bestehen (STS, BirdLife, WWF und Pro Natura).

Artikel 13

Die FDP schlägt betreffend Absatz 5 (Aufsicht des Bundes über die Mitwirkung von Dritten) vor, das Verfahren zu vereinfachen.

Es wird begrüsst, dass die Verantwortung für den Vollzug wie bisher dem Bund obliegt (TG, SG, GST). Es müsse primär dafür gesorgt werden, dass das nötige Fachwissen bei den Vollzugsorganen vorhanden sei (GST).

Artikel 14

SG erachtet es als angemessen, die Zutrittsrechte der Kontrollorgane analog zum Vollzug im Tierseuchen- und Tierschutzbereich auf Gesetzesstufe zu verankern.

Sukki bemerkt, dass die Bestandeskontrollen anlässlich von allgemeinen Kontrollen vorgenommen werden sollten. Die Bestimmung richte sich somit an alle Besitzer von CITES-relevanten Exemplaren. Gemäss Artikel 12 seien aber nur für Handels-