Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten

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Ausgangslage

Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz soll das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) soweit erforderlich in ein formelles Gesetz umgesetzt werden.

Heute wird das am 1. Juli 1975 für die Schweiz in Kraft getretene Übereinkommen durch die Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV; SR 453) ins nationale Recht umgesetzt.

Um den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips zu entsprechen, müssen diejenigen Regelungen, welche Eingriffe in grundrechtsgeschützte Positionen ermöglichen, in einem formellen Gesetz verankert werden.

Damit geht es hauptsächlich um eine Anhebung von bisherigen Verordnungsregelungen zu den Kontrollmechanismen auf Gesetzesstufe, was auf die aktuelle Praxis im Artenschutzbereich keinen Einfluss hat.

Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat das EVD am 12. Mai 2010 beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes durchzuführen. Neben den Kantonen wurden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens 14 politische Parteien, 11 gesamtschweizerische Dachverbände, 274 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 31. August 2010.

Zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten gingen insgesamt 135 Stellungnahmen ein, darunter von 25 Kantonen, 8 kantonalen Amtsstellen, 5 politischen Parteien, 6 Dachverbänden sowie 91 Organisationen und interessierten Kreisen.

Der nachfolgende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen, gegliedert nach den allgemeinen Vorbringen zur Vorlage, gefolgt von den detaillierten Vorbringen zu den einzelnen Artikeln.

Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Vernehmlassenden sind im Anhang aufgeführt.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Kurzzusammenfassung

Die Gesetzesvorlage wird grundsätzlich begrüsst. Kritikpunkte sind vor allem der Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2) sowie die generelle Nachweispflicht (Art. 11): Die Frage, ob nur der Verkehr mit CITES-geschützten Tier- und Pflanzenarten geregelt werden soll oder ob - wie in der EU - auch weitere Tier- und Pflanzenarten gewissen (Schutz-)massnahmen unterworfen werden sollen, wird kontrovers beurteilt. In verschiedenen Stellungnahmen wird die Schutzmassnahme der generellen Nachweispflicht für CITES-geschützte Tier- und Pflanzenarten als unverhältnismässig und schwer umsetzbar eingeschätzt.