Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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Die SP, STS, BirdLife und Pro Natura fordern, dass nicht nur Organe des CITES und Interpol, sondern auch NGOs, die über Fachwissen und Erfahrungen im Bereich von CITES verfügen, in den Datenaustausch miteinbezogen werden.
Der ETH-Rat beantragt klarzustellen, ob die Bedingungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 kumulativ erfüllt sein müssen oder ob den Behörden auch besonders schützenswerte Personendaten weitergegeben werden dürfen, wenn der „Schutz der Persönlichkeit“ in den entsprechenden Ländern nicht gewährleistet sei. Weiter sei unklar, an wen Daten im Abrufverfahren weitergeben werden dürften und ob diese Weitergabe für den Vollzug von CITES ebenfalls notwendig sei.
Artikel 26
BE erachtet die Einsprachemöglichkeit als sinnvoll. Das Einspracheverfahren soll aber kostenlos sein. Es dürfe den Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Überprüfung ihrer Streitsache durch eine unabhängige richterliche Instanz erst nach Durchlaufen eines Einspracheverfahrens möglich sei.
SwissFur und HN beantragen eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Den Betroffenen müsse genügend Zeit eingeräumt werden, um ihre Argumente darlegen und auch mit Blick auf Ferienabwesenheiten in kleineren Unternehmen eine genügend begründete Einsprache einreichen zu können.
GST fordert, dass die Einsprache wie in Artikel 59b Absatz 2 Tierseuchengesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe, diese aber auf Gesuch hin gewährt werden könne. Dies rechtfertige sich deshalb, da gemäss dem erläuternden Bericht die Beschlagnahme nur dann Sinn mache, wenn sie unverzüglich wirke.
Gemäss HN soll Absatz 2 (Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung) gestrichen werden, da die aufschiebende Wirkung grundsätzlich beibehalten werden soll.
Artikel 28
Allgemein
HN verlangt, dass schwere Widerhandlungen gegen das BGCITES strenger geahndet würden, um gegen eine Verharmlosung und Wiederholung solcher Delikte anzukämpfen. Die angedrohte Freiheitsstrafe soll angehoben und mit einer Geldstrafe verbunden werden. Auch bei Vorsatzdelikten (Abs. 1) soll eine Freiheitsstrafe angeordnet werden können.
Absatz 2 Buchstabe a
Die SP, STS, BirdLife, WWF und Pro Natura fordern, dass für die Feststellung einer „beträchtlichen Menge Exemplare" (Bst. a) auf das Kriterium der Gefährdungskategorie abgestellt werde. Ein schwerer Fall liege beispielsweise auch dann vor, wenn zwar nur ein Exemplar einer Art ausgeführt, dieses aber einer kleinen Population entnommen worden sei. Bei einer kleinen lokalen Population könne selbst die Entnahme eines einzelnen Individuums zum Aussterben einer Subpopulation führen.
Absatz 5