Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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Fachverbänden und Fachleuten, die direkt oder indirekt betroffen würden, abändern können.
Artikel 5
STS, BirdLife, WWF und Pro Natura fordern, dass die Schweizer Bevölkerung Einsicht in das Mandat des Bundesrates an die CITES-Delegation (BVET) bezüglich des Abstimmungsverhaltens an den Konferenzen erhalten soll. Zudem soll im Vorfeld der Konferenzen die aktive Kommunikation durch das BVET sicher gestellt werden (WWF).
Artikel 7
Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel beantragen, dass die Modalitäten der Anmeldung, die auf der Verordnungsebene geregelt würden, einfach gehalten werden und die Möglichkeit von Dauerbewilligungen geprüft werde.
Artikel 8
Allgemein
Die SP, STS, BirdLife und Pro Natura stehen einer flexiblen Ausgestaltung der Bewilligungspflicht ablehnend gegenüber. Von Dauerbewilligungen für Firmen aus der Textil- und Lederverarbeitung, die regelmässig Tiere und Pflanzen geschützter Arten bzw. entsprechende Erzeugnisse einführen, sei konsequent abzusehen. Gemäss HN stellt das Ausstellen von Dauereinfuhrbewilligungen sowie von besonderen Bescheinigungen ein grosses Risiko für den mehrmaligen Grenzübertritt von Nutztieren, Haustieren, Zootieren etc. dar. WWF kann eine flexible Ausgestaltung der Bewilligungspflicht nur dann unterstützen, wenn die physischen Kontrollen von Sendungen strikt gehandhabt werden.
Für SKGS geht die Ausgestaltung der Bewilligungspflicht über die Bestimmungen von CITES hinaus und bedeutet eine unnötige und unverhältnismässige Verschärfung der bestehenden Gesetzgebung.
Die SVP beantragt, dass die Bewilligungspflicht für Tier- und Pflanzenarten, welche leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können (Art. 2 Abs. 2), gestrichen werde.
Economiesuisse plädiert für eine grosszügige Auslegung von Artikel 8 und 9. Der Bundesrat soll von der Möglichkeit Gebrauch machen, spezifische Tier- und Pflanzenarten bei der Ein- und Durchfuhr von der Bewilligungspflicht auszunehmen oder deren Verkehr durch das Ausstellen von Dauerbewilligungen zu erleichtern.
Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
SBV, SOBV, SKMV, SMP, SBZV, SZZV, Suisseporcs, SHB und ASR fordern die Streichung der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b.