Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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betriebe Bestandeskontrollen vorgesehen, nicht aber für Privatpersonen. In Artikel 14 sei in Abgleichung zu Artikel 12 zu spezifizieren, in welchen Bereichen Bestandeskontrollen vorgenommen würden bzw. welche Institution, Personen oder Betriebe eine vollständige Bestandeskontrolle führen müssten.
Artikel 15
Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel bemerken, dass in diesem Artikel (Kontrolle bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr) Ausstellungen nicht aufgezählt würden. Kontrollen anlässlich von Ausstellungen sollen deshalb auch nicht auf Verordnungsebene eingeführt werden. Ansonsten seien die Ausstellungen in die Aufzählung aufzunehmen, und es seien auf Verordnungsebene klare und einfache Regelungen für die Umsetzung zu schaffen. Diese sollten um einiges einfacher gehalten sein als die Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr.
Artikel 17
Die SP, STS, BirdLife, WWF sowie Pro Natura fordern mit Verweis auf CITES Resolution 10.7 („Disposal of confiscated live specimen“), dass festgehalten werde, dass beschlagnahmte lebendige Exemplare wenn immer möglich im Ursprungsland wieder „ausgewildert“ würden. Die Auswilderung müsse die Anforderungen des Tierschutzes erfüllen und bedürfe der Einwilligung bzw. Kapazität des Ursprunglandes (WWF).
EXOTIS wendet betreffend Absatz 1 Buchstabe f (Beschlagnahme nach Kontrolle im Inland aufgrund fehlender gültiger Dokumente oder mangels Nachweis des rechtmässigen Verkehrs) ein, dass für viele Vogelarten in privater Haltung keine Papiere vorlägen. Weiter sei fraglich, wo bzw. wie die beschlagnahmten Exemplare untergebracht würden, zumal es sich beispielsweise bei Springsittichen um Hunderte von Exemplaren handeln könne.
Artikel 18
STS, BirdLife und ProNatura beantragen, dass die Öffentlichkeit über Einziehungen informiert wird. Gemäss WWF sollen jährliche Statistiken über eingezogene Waren, Tiere und Pflanzen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zooschweiz hält es für sinnvoll, die Einziehung wie heute in Artikel 36 der Artenschutzverordnung auch für herrenloses Gut vorzusehen.
Artikel 23
FH stellt fest, dass die Uhrenindustrie von der Möglichkeit Gebrauch mache, Bewilligungsgesuche online zu stellen. E-CITES erleichtere und beschleunige das Bewilligungsverfahren.