Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten

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Arten, ohne weiteres erkennbare Teile von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie anderen Erzeugnisse, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen geschützter Arten handelt.).

Sukki beantragt, dass in der Definition „Teile solcher Exemplare sowie Erzeugnisse, die aus solchen Exemplaren hergestellt sind" gestrichen und der Zusatz „… soweit nicht im Rahmen von Ausnahmebestimmungen der Schweizerischen Fassung der CITES-Liste Anhänge I-II (Pflanzen) anderweitig geregelt“ eingefügt werde, da gemäss CITES Samen und deren Jungpflanzen aus künstlicher Vermehrung von Anhang II-Taxa (z.B. Cactaceae) nicht mehr dokumentationspflichtig seien.

Buchstabe b

Zooschweiz merkt an, dass mit der Definition von „Verkehr“ der Geltungsbereich auf den innerstaatlichen Verkehr ausgedehnt werde, was zu einer Konkurrenzsituation mit dem Jagdgesetz führe. Die Massnahmen im Inland gestützt auf das BGCITES könnten sich nur auf Exemplare beziehen, die Gegenstand internationalen Verkehrs seien oder gewesen seien. In der EU sei dies insofern anders geregelt, als dort die Grenzkontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die gleichzeitig auch CITES-Vertragsparteien seien, nicht mehr existierten und durch innerstaatliche Kontrollmechanismen ersetzt werden mussten. Diese seien mit einem erheblichen Vollzugsaufwand verbunden, der z.B. in Deutschland auf die Stufe der unteren Naturschutzbehörden (d.h. der Städte und Landkreise) delegiert worden sei.

Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH sowie Ziervögel überrascht, dass im erläuternden Bericht auch von Tierausstellungen gesprochen werde. Dies weise darauf hin, dass in der Verordnung weitere Auflagen im Ausstellungsbereich zu erwarten seien. Die bestehenden Auflagen würden jedoch genügen, und das Ausstellungswesen dürfe nicht weiter eingeschränkt werden.

Artikel 4

Allgemein

Die SVP beantragt, Artikel 4 (Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge) wegen der grundsätzlichen Gefahr der Kollision mit dem Landesrecht und der Umgehung des Parlamentes als Gesetzgeber zu streichen.

Absatz 3

FH begrüsst die Kompetenz des BVET, den Änderungen von Anhängen des CITES zuzustimmen, entsprechende Vorbehalte zu erklären oder zurückzuziehen sowie die in diesem Zusammenhang notwendigen Änderungen in den vom EVD erstellten Listen der geschützten Tier- und Pflanzenarten selbständig nachzuführen.

STS, BirdLife, WWF und Pro Natura plädieren, dass im Gesetz festgehalten werde, dass die Schweiz auf Vorbehalte verzichte, um CITES nicht zu verwässern. Auch die SP fordert, dass CITES - bzw. deren Empfehlungen - von der Schweiz vorbehaltlos eingehalten werde.

Pro Natura und Zooschweiz beantragen, dass das BVET in jedem Fall die Fachkommission gemäss Artikel 21 anhört, bevor es tätig wird. Gemäss Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel soll das BVET die Listen der geschützten Tier- und Pflanzenarten nur unter Beizug von