Bericht BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten

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CITES vorsehe. Artikel 9 Absatz 2 sei daher unter entsprechender Änderung von Artikel 8 zu streichen.

FH fordert, dass der Gesetzesentwurf die von der Vertragsstaatenkonferenz in Doha vom März 2010 angenommenen Empfehlungen des Ständigen Ausschusses Rechnung tragen solle, indem auf das Erfordernis von Einfuhrbewilligung für kleine Waren aus Krokodilleder (beispielsweise Uhrenarmbänder) verzichtet werde.

Artikel 11

FR geht davon aus, dass das BGCITES nicht rückwirkend anwendbar sei. Demzufolge müsse für die vor dem Inkrafttreten von CITES (für die Schweiz am 1. Juli 1975) erworbenen Exemplare über keine Dokumente gemäss Artikel 11 verfügt werden.

IWMC-CH bemerkt, dass die Mehrheit der Bevölkerung der Schweiz Exemplare nach den Anhängen II und III CITES besässen, ohne dies zu wissen und ohne Belege über Herkunft, Ursprung und Legalität zu haben. Die Nachweispflicht sei vor allem für Arten dieser Anhänge übertrieben. Für die Mehrzahl der Fälle sei die Umsetzung der Bestimmung unmöglich und ohne Interesse. EXOTIS führt aus, dass sich bestimmte Vogelarten der Anhänge I-III CITES (Papageien, Sittiche, Prachtfinken etc.) seit Jahrzehnten und über mehrere Generationen in Vogelhalterhänden befänden. Es werde unmöglich sein, für all diese Tiere den Nachweis der Herkunft und des Ursprungs beizubringen. Deshalb sollen ab einem zu bestimmenden Termin die gemeldeten Tiere als legal behandelt werden. Auch SIGS macht geltend, dass wohl Tausende von Schildkröten (zu einem grossen Teil europäische Landschildkröten), welche unter die Anhänge I-III CITES fallen, von Privatpersonen oft seit Jahren oder gar Jahrzehnten gehalten und gezüchtet würden. Für den Grossteil dieser Schildkröten lägen keine Einfuhrpapiere vor, aus denen die Herkunft abgeleitet werden könne. Dasselbe gelte für nachgezüchtete Exemplare, für welche bisher keine Papiere verlangt worden seien. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, die Halter in die Illegalität zu versetzen oder aber die Tiere nach Artikel 17 zu beschlagnahmen. Deshalb sollen für die weniger stark geschützten und in der Schweiz vielerorts vorhandenen Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmeregelungen getroffen werden und für die übrigen Arten eine bürgerfreundliche, kostengünstige und leicht umsetzbare Übergangsregelung in das Gesetz aufgenommen werden.

SIGS schlägt vor, Artikel 11 mit einem Absatz 3 zu ergänzen, in welchem dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werde, analog zu Artikel 9 Absatz 2 Ausnahmen für bestimmte, häufig gehaltene Arten festzulegen. Dadurch könne der Vollzugsaufwand zumindest im Schildkrötenbereich massiv reduziert und die Akzeptanz in der Bevölkerung verbessert werden. Weiter wird eine Übergangsbestimmung für altrechtlich erworbene Exemplare gefordert.

Sukki wendet ein, dass die geforderte Nachweispflicht nicht erfüllt werden könne, wenn unter Artikel 9 Absatz 2 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen seien. Ebenso sei ein Nachweis des legalen Besitzes schwerlich möglich, wenn Pflanzen in Kultur vom Besitzer selbst künstlich vermehrt würden (durch Stecklinge oder Aussaat). Sukki fordert, aufgrund von Artikel 9 Absatz 2, für Vor-CITES-Altbestände sowie im Zusammenhang mit Änderungen der Anhänge des CITES auf Verordnungsstufe Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle