Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel wenden ein, dass Absatz 2 nicht dazu dienen dürfe, einen schweizerischen Alleingang in der Bewilligungspflicht anzustreben.
Artikel 9
Allgemein
HN beantragt die ersatzlose Streichung von Artikel 9. Die Ausnahmen würden eine Umgehung der übrigen Vorschriften erlauben. So könnten aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a tote Exemplare von geschützten Arten, welche in einem anderen Land unrechtmässig getötet worden seien, legal in die Schweiz eingeführt werden. Artikel 9 Absatz 2 würde den Handel mit geschützten Arten unter dem Deckmantel des wissenschaftlichen Zwecks erlauben. Die Schweiz soll auf internationalem Niveau ein Exempel statuieren, indem von Ausnahmen abgesehen werde. Auch die SP, STS, BirdLife und Pro Natura stehen der Möglichkeit von Ausnahmen von der Anmelde- und Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr von Artikeln zum privaten Gebrauch äusserst kritisch gegenüber. Es sei fraglich, weshalb die private Ein- und Ausfuhr von Produkten geschützter Arten erlaubt sein soll. Zudem würden keine Kriterien genannt, die erfüllt sein müssten. In Betracht zu ziehen sei, ob eine Regelung analog der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für solche Artikel angewendet werden könne, die vor Inkrafttreten von CITES bereits im Besitz der Eigentümerinnen und Eigentümer waren.
Economiesuisse plädiert für eine grosszügige Auslegung von Artikel 9. Der Bundesrat soll von der Möglichkeit Gebrauch machen, spezifische Tier- und Pflanzenarten bei der Ein- und Durchfuhr von der Bewilligungspflicht auszunehmen.
Absatz 1
FH unterstützt die Ausnahmeregelung für Exemplare für den privaten Gebrauch. Es sei wichtig, dass Touristen mit einer in der Schweiz erworbenen Uhr ohne Ausfuhrbewilligung ausreisen könnten. Das Gleiche solle auch für die Einfuhr in die Schweiz (beispielsweise für Schweizer Staatsangehörige, welche aus dem Ausland eine Uhr einführten) gelten.
UNI/ETH und ETH-Rat fordern, Ausnahmen von der Anmelde- und Bewilligungspflicht für wissenschaftliche, nichtgewerbliche Zwecke auch für geschützte lebende Tiere sowie Teile solcher Exemplare (Proben von lebende Tieren wie Haarbüschel, Blut, Ausscheidungen) vorzusehen. Für die Wissenschaft sei es wichtig, dass Proben von lebenden Tieren wie Haarbüschel, Blut, Ausscheidungen, etc., die keinen nachteiligen Einfluss auf den Herkunftsbestand hätten, möglichst rasch und einfach eingeführt werden können. Wissenschaftliche Projekte, die solche Proben benötigen, dienten in der Regel dem Artenschutz.
Absatz 2
SKGS bemerkt, dass, auch wenn der Bundesrat Artikel 9 Absatz 2 mit dem grösstmöglichen Umfang anwende, immer noch neu die Einfuhrbewilligungspflicht für künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten nach Anhang I CITES bleibe. Die Einfuhrbewilligungspflicht sei bei Pflanzen auf Exemplare von Arten des Anhangs I CITES zu beschränken, die nicht aus künstlicher Vermehrung stammen, so wie dies