Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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henen Massnahmen für weitere, nicht in den Anhängen I-III CITES aufgeführten Arten an den Vorschriften der EU orientiere.
IWMC-CH bemerkt weiter, dass es nicht allein dem BVET die Kompetenz zukommen solle, zu entscheiden, welche Tier- und Pflanzenarten unter Buchstabe b fallen würden. Das BVET solle verpflichtet werden, die Arealstaaten gemäss der Resolution 6.7 der Vertragsstaatenkonferenz und die nationale wissenschaftliche Behörde über die beabsichtigten Massnahmen anzuhören.
Absatz 2
Die SVP fordert die Streichung der Ausdehnung des Geltungsbereich des Gesetzes auf Tier- und Pflanzenarten, welche leicht mit geschützten Arten verwechselt werden können (Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1b und Abs. 2b). Dies fordern auch SBV, SOBV, SKMV, SMP, SBZV, SZZV, Suisseporcs, SHB und ASR, da für nicht geschützte Arten eine Nachweispflicht gemäss Artikel 11 nicht möglich sei.
SDAT bemerkt, dass sich in der Praxis Probleme mit den „leicht verwechselbaren Arten“ ergeben dürften. Der Begriff könne sehr divers ausgelegt werden und sei im Vollzug schwierig, weshalb er zu streichen sei (DGHT).
Gemäss Pro Natura ist zu präzisieren, ob es sich um zusätzliche als die bereits in einem Anhang von CITES definierten verwechselbaren Arten handle. Zooschweiz bemerkt, dass die verwechselbaren Tier- und Pflanzenarten bereits unter Absatz 1 Buchstabe a fallen würden, sofern es sich um Arten handle, die im Anhang II CITES aufgeführt seien. Für verwechselbare Arten, welche nicht bereits durch CITES geschützt seien, sei nicht einzusehen, wie diese den geschützten Arten gleichgestellt werden könnten. In aller Regel werde für diese Arten die Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung nicht verlangt werden können, weil das Ursprungs- oder Herkunftsland keine solchen Dokumente für Arten ausstellen werde, die von der Schweiz unilateral als leicht zu verwechselnd deklariert würden. Artikel 2 Absatz 2 stelle ein nichttarifäres Handelshemmnis dar und soll gestrichen werden. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b sei dagegen zu Kontrollzwecken beizubehalten, damit mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Mittel bei der Einfuhr abgeklärt werden könne, ob es sich um eine geschützte oder um eine „look-alike“-Art handle.
Absatz 3
ASTAG, SFF, SVV, Rassekaninchen, Rassetauben, Rassegeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel gehen davon aus, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen der geschützten Tier- und Pflanzenarten, eine Anhörung durchgeführt wird. Sie befürchten, dass die Bestimmung der leicht mit den durch CITES geschützten verwechselbaren Tier- und Pflanzenarten, zu grossen Einschränkungen in der Ziervögel-, Ziergeflügel- sowie Taubenhaltung führen könnte, was die Artenvielfalt gefährden würde.
SwissFur verlangt, dass in den Listen die exakten lateinischen Bezeichnungen angeführt werden.
Artikel 3
Buchstabe a
Zooschweiz beantragt, dass die Definition von „Exemplare“ präzisiert werde (Formulierungsvorschlag: Exemplare: lebende und tote Tiere und Pflanzen geschützter