Bericht BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 18 Seiten
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einen entsprechenden Artikel in die vorliegende Gesetzesvorlage aufzunehmen. Zooschweiz wünscht ebenfalls ebenfalls dass Artikel 3 der genannten EU-Richtlinie übernommen werde, wobei zu prüfen sei, welches Gesetz (BGCITES, TSchG, NHG) das geeignete Gefäss sei.
Bezüglich der in der Gesetzesvorlage verwendeten Terminologie stört gemäss Zooschweiz die Wortschöpfung „das CITES“ das Sprachempfinden, da englische Akronyme, die ein „C“ für „Convention“ beinhalten, im Deutschen als Feminina behandelt würden („die CBD“, „die CMS“, „die ICRW“). Es wird vorgeschlagen, CITES als Femininum zu behandeln, CITES ohne Artikel zu verwenden oder, wie bisher in der Artenschutzverordnung, von „das Übereinkommen“ zu sprechen.
Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 2
Allgemein
Die SP, STS, BirdLife, WWF und ProNatura bringen vor, dass die Gesetzesvorlage in Einklang mit dem EU-Recht stehen solle und deshalb mindestens den EU-Vorschriften entsprechen müsse. Der Umfang der geschützten Tier- und Pflanzenarten müsse mindestens der entsprechenden EU-Verordnung entsprechen. Gemäss WWF ist eine Angleichung an die striktere Handhabung der EU im Umgang mit CITES im Sinne einer europaweiten Kohärenz in Bezug auf den Handel mit bedrohten Arten anzustreben. Die geltenden Vorschriften in der EU (Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) würden über die Massstäbe von CITES hinausgehen und den Handel mit weiteren nicht CITESgeschützten Arten unterbinden.
Absatz 1
Buchstabe b
Zooschweiz beantragt, als geschützte Tier- und Pflanzenarten nur jene gemäss den Anhängen I-III CITES zu definieren. Die bereits in der Artenschutzverordnung von 2007 vorweggenommene Ausweitung des Begriffs „geschützte Tier- und Pflanzenarten“ entspreche Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c i) der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Mit Blick auf den Abbau der Grenzkontrollen sei es verständlich, dass eine Annäherung an die EU gesucht werde. Andererseits habe diese Regelung zu massiver Kritik seitens eines Teils der Entwicklungsländer geführt, da sie als Eingriff in ihre Souveränität und als kolonialistische Besserwisserei verstanden werde. CITES respektiere das Prinzip der Souveränität der Vertragsstaaten, und es würde kaum verstanden, wenn sich die Schweiz als Depositar- und Sitzstaat über diesen Grundsatz hinwegsetze. Für den Fall, dass sich Staaten nicht als “best protectors of their own wild fauna and flora” betätigen, gäbe es CITES-kompatible Mechanismen, um Abhilfe zu schaffen. Ferner seien die Begründungen für die strengeren Massnahmen der EU wohl nicht in allen Fällen hieb- und stichfest. Ebenso bemerkt IWMC-CH dass die strengeren Massnahmen in der EU als Instrument zur Kontrolle des Handels anderer Staaten und als unverhältnismässige und schädliche Handelsbeschränkungen angesehen würden. Es sei nicht gerechtfertigt und beunruhigend, dass sich die vorliegende Gesetzesvorlage auch hinsichtlich der in anderen Bestimmungen vorgese-