Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200514 (TSchG) verpflichtet die Vollzugsbehörden, bei vorsätzlichen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung Strafanzeige einzureichen. Da Verletzungen der Tierseuchengesetzgebung weitreichende und schwerwiegende Folgen mit sich ziehen können, rechtfertigt es sich, auch im Tierseuchengesetz eine Pflicht zur Strafanzeige aufzunehmen. Mit dieser Verpflichtung soll die Position der Vollzugsbehörden gestärkt werden. In leichten Fällen sollen die Vollzugsbehörden auf eine Strafanzeige verzichten können (Absatz 1ter). Eine entsprechende Regelung der Anzeigepflicht findet sich auch im Vernehmlassungsentwurf zur Revision des LMG15.
Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b
In Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b soll neu explizit festgehalten werden, dass das BVET die Prävention von Tierseuchen fördert. Die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Präventionsmassnahmen müssen regelmässig überprüft werden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen und um die Situation nachvollziehbar zu dokumentieren, muss eine kontinuierliche Berichterstattung zur Tiergesundheit und zu den Präventionsmassnahmen erfolgen. So soll das BVET insbesondere Programme zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durchführen können.
Die Früherkennungsprogramme dienen als Grundlage für die Einschätzung der Entwicklung und die anschliessende Bekämpfung von Tierseuchen. Sie betreffen einerseits Seuchen oder Seuchenerreger, die in der Schweiz noch nicht existieren. Andererseits werden Seuchen erfasst, die in der Schweiz bereits vorzufinden sind, von denen aber nicht klar ist, wie weit sie in der Schweiz verbreitet sind und wie ihre Ausbreitungsdynamik ist.
Die Überwachungsprogramme dienen in erster Linie dem Nachweis der Seuchenfreiheit (z. B. durch nationale Stichprobenprogramme). Es wird folglich mit diesen Programmen geprüft, ob eine bestimmte Tierseuche in der Schweiz existiert. Aus wirtschaftlicher Sicht ermöglichen die Programme zur Überwachung von Tierseuchen günstigere Handelsbedingungen mit dem Ausland und unterstützen damit den internationalen Handel.
Die Durchführung von ausgewählten gesamtschweizerischen Programmen zur Überwachung und Früherkennung von Tierseuchen durch den Bund erlaubt durch eine straffe Organisation und effiziente Nutzung der Ressourcen eine schnellere Beschaffung der für die Tierseuchenprävention notwendigen Grundlagen. Hingegen soll die Tierseuchenbekämpfung nach wie vor Aufgabe der Kantone bleiben (vgl. Art. 31 Abs. 1 TSG). Entsprechend sind Programme für die Bekämpfung von Tierseuchen weiterhin ausschliesslich durch die Kantone zu finanzieren.
Artikel 59b (neu)
Im Unterschied zur allgemeinen Verfahrensordnung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) soll im Tierseuchenbereich gegen Verfügungen von Bundesbehörden immer eine Einsprache möglich sein. Der geltende Artikel 26 sieht die Einsprache nur für Verfügungen über Mass-
14SR 455
15http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2009.html#EDI