Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
20057 (BGSA) zu angemessenen Kürzungen der Direktzahlungen führen (Art. 13 BGSA).
Artikel 42 Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe f (neu)
Die Sachüberschrift soll neu Forschung, Diagnostik, Impfstoffe lauten, da mit dem neuen Buchstaben f eine Regelung betreffend Impfstoffe aufgenommen wird.
Buchstabe f
Nach geltendem Recht stützen sich Präventionsmassnahmen des Bundes namentlich auf Artikel 9 TSG, wonach Bund und Kantone alle Massnahmen treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
Eine explizite gesetzliche Grundlage für die Beschaffung und Finanzierung von Impfstoffen durch den Bund und das Betreiben von Impfstoffbanken findet sich im geltenden TSG nicht. Für eine rasche Umsetzung einer präventiven Impfung oder Notimpfung ist es von grosser Bedeutung, dass die Impfstoffbeschaffung unverzüglich und zentral erfolgen kann. Dies hat insbesondere der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2008/2009/2010 eindrücklich gezeigt. Für die Finanzierung des Impfstoffes gegen die Blauzungenkrankheit musste auf eine gesetzliche Grundlage im LwG zurückgegriffen werden. Nach Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b LwG kann der Bund anerkannten Organisationen insbesondere für die Gesunderhaltung von Tierbeständen Beiträge ausrichten. Zu diesen anerkannten Organisationen gehört der Schweizerische Fleckviehzuchtverband. Er hat sich in den Jahren 2008, 2009 und 2010 bereit erklärt, den für die nationale Impfkampagne erforderlichen Impfstoff zu beschaffen. Die dem Verband mit der Beschaffung des Impfstoffs entstandenen Kosten wurden ihm anschliessend durch den Bund gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b LwG abgegolten.
Mit dem neuen Buchstaben f von Artikel 42 Absatz 1 soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es dem Bund erlaubt, Impfstoffe zentral zu beschaffen und gegebenenfalls unentgeltlich oder verbilligt abzugeben. Finanziert werden sollen primär Impfstoffe gegen Tierseuchen, die zu erheblichen Schäden führen können und deren Bekämpfung damit im volkswirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Dazu zählen nebst der Blauzungenkrankheit beispielsweise die Pferdepest oder das West Nil Fever. Würde in der Schweiz die Pferdepest, die wie die Blauzungenkrankheit durch Mücken übertragen wird, ausbrechen, wäre der gesamte schweizerische Pferdebestand bedroht. Alle von der Seuche betroffenen Pferde müssten getötet werden. Im Falle eines Ausbruchs des West Nil Fevers bestünde zudem die Gefahr, dass diese Fieberkrankheit auch auf Menschen übertragen würde.
Artikel 47
Am 1. Januar 2007 ist das neue Sanktionensystem, welches durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19378 (StGB) eingeführt wurde, in Kraft getreten. Unter anderem wurden die bis dahin vorgesehenen