Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten

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Artikel 22

Die veralteten Begriffe Tierkörperbeseitigung und Abdeckerei sind zu streichen. Stattdessen soll der heute in der VTNP verwendete Begriff Entsorgung verwendet werden.

Artikel 25 Absatz 3

Die Zuständigkeiten für den Vollzug des TSG richten sich nach Artikel 54. Die Überwachung der Ein- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten durch den Bund erfolgt nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen (vgl. unten zu Art. 54 Abs.1 TSG). In Artikel 25 Absatz 3 ist deshalb der Hinweis auf das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zu streichen.

Artikel 26

Der geltende Artikel 26 sieht die Einsprache nur für Verfügungen über Massnahmen nach Artikel 25 vor. Das BVET verfügt aber nicht nur gestützt auf Artikel 25, sondern erteilt unter anderem auch Laboratorien die Bewilligung zur Diagnostik von Seuchen (Art. 42 Abs. 1 Bst. d TSG i. V. mit Art. 297 Abs. 1 Bst. b TSV), oder es anerkennt die Ausbildungsstätten für die Ausbildung der Besamungstechniker (Art. 51 Abs. 1 Bst. b TSV). Aus systematischen Gründen wird Artikel 26 aufgehoben. Für alle Verfügungen der Bundesbehörden, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, soll in einem neuen Artikel 59b ein Einspracheverfahren vorgesehen werden (Vgl. Erläuterungen zu Art. 59b TSG).

Artikel 27 Absatz 2

In Artikel 27 Absatz 2 ist der Begriff Tierkrankheiten durch den Begriff Tierseuchen zu ersetzen (vgl. Definition in Art. 1 TSG). Zudem wird die Bestimmung redaktionell angepasst.

Artikel 38 Absatz 1

Wie oben dargelegt, ist in der Schweiz künftig vermehrt mit neu auftretenden Seuchen zu rechnen, die eine Bedrohung für die gesamte schweizerische Nutz- tierpopulation darstellen können. In Anbetracht des grossen Schadenspotentials solcher Seuchen ist die Einhaltung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften in der landwirtschaftlichen Produktion von immenser Bedeutung. Es kann deshalb nicht sein, dass das rechtswidrige Verhalten von Landwirtschaftsbetrieben oder Bewirtschaftern, die gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verstossen, keinen Einfluss auf die Direktzahlungen des Bundes hat. Deshalb sollen Direktzahlungen nach Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes vom 27. April 19986 (LwG) auch gekürzt oder verweigert werden können, wenn Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung nicht eingehalten werden. Artikel 70 Absatz 4 LwG sieht entsprechende Massnahmen bereits bei Nichteinhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung vor. Ebenso können Sanktionen gestützt auf das Bundesgesetz über die Schwarzarbeit vom 17. Juni

6 SR 910.1