Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten
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wahrnehmen, wird die Aus-, Weiter- und Fortbildung gestützt auf Artikel 2 sowie Artikel 3 Ziffer 1 TSG in der Verordnung vom 24. Januar 20074 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst geregelt.
In den letzten Jahren haben die Fälle der Bienenseuche Sauerbrut stark zugenommen. Sollte sich diese Bienenseuche weiter ausbreiten, könnte die Bestäubungssicherheit künftig bedroht sein, was wiederum negative Auswirkungen für die Landwirtschaft zur Folge hätte. Um dieser Entwicklung Einhalt zu bieten ist unter anderem eine Professionalisierung und Intensivierung der Ausbildung der Bieneninspektorinnen und -inspektoren notwendig. Sie soll neu vereinheitlicht werden und durch den Bund erfolgen.
Artikel 6
Eine Regelung der Funktion des Wasenmeisters im TSG ist heute nicht mehr erforderlich. Die Entsorgung von Tierkörpern wird in der Verordnung vom 23. Juni 20045 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geregelt.
Artikel 10a
Die Regelung nach Artikel 10a zu den Vorbereitungsmassnahmen kann auf die hochansteckenden Tierseuchen beschränkt werden. Der Begriff der Tierkörperbeseitigung ist durch den heute in der VTNP verwendeten Begriff Entsorgung zu ersetzen.
Artikel 11 Absatz 2 Satz 2
In Absatz 2 kann der Hinweise auf den Viehinspektor (vgl. oben zu Art. 4) und den Wasenmeister (vgl. oben zu Art. 6) gestrichen werden.
Artikel 21 Absatz 1
Das geltende Hausierhandelsverbot mit bestimmten Tieren soll auf Hunde ausgedehnt werden: In den letzten Jahren hat insbesondere der unkontrollierte Handel mit Junghunden zugenommen. Via Internet angebotene Junghunde werden in Privatautos aus osteuropäischen Ländern, in denen die urbane Tollwut verbreitet ist, in die Schweiz gebracht und dem Käufer irgendwo, z.B. auf Parkplätzen oder bei ihm Zuhause, übergeben. Sie werden zu viel tieferen Preisen als in der Schweiz gezüchtete Hunde an Käufer in der Schweiz weitergegeben. Oft sind diese Hunde nicht vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft und häufig auch in schlechtem Gesundheitszustand. Der unkontrollierte Handel mit Hunden aus diesen Ländern stellt deshalb ein beträchtliches Risiko dar. Einmal in die Schweiz eingeführt, ist der Nachweis des unzulässigen Imports sehr schwierig. Durch die Ausweitung des Hausierverbotes auf Hunde soll dieser Handel verboten werden.