Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten

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nahmen nach Artikel 25 vor. Neu soll für alle Verfügungen der Bundesbehörden, welche gestützt auf dieses Gesetz ergehen, ein Einspracheverfahren vorgesehen werden. Unter anderem können Verfügungen des grenztierärztlichen Dienstes oder die Verfügungen betreffend die Anerkennung der Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen, beim BVET mit Einsprache angefochten werden.

Dadurch können Missverständnisse, kleinere Irrtümer und Unklarheiten von der verfügenden Bundesbehörde aus dem Weg geräumt werden. Ein grosser Teil der Differenzen bei erstinstanzlichen Verfügungen dürfte auf diesem Weg bereinigt werden. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage. Diese Frist ermöglicht es, die Einsprache genügend zu begründen.

5. Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorliegende Gesetzesrevision vergrössert den Handlungsspielraum des Bundes für die Prävention von Tierseuchen. Das Engagement des Bundes konzentriert sich auf die Früherkennung, die gezielte Beschaffung von Impfstoffen, Überwachungsprogramme, die Krisenvorsorge sowie die internationale Zusammenarbeit.

Aufgrund der internationalen Seuchenlage wird die Schweiz nach heutiger Beurteilung für zuverlässige Analysen mittelfristig Früherkennungs- und Überwachungsprogramme mit Kosten von jährlich rund 3 bis 4 Millionen Franken durchführen müssen. In einer ersten Phase werden sich aufgrund der gegenwärtigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen die Mehrausgaben des Bundes für Präventionsprogramme auf die Hälfte beschränken müssen. Vorbehalten bleibt dringender Handlungsbedarf aufgrund einer akuten Bedrohung durch eine Seuche.

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund im Impfstoffbereich lassen sich nur schwer abschätzen und werden je nach Seuchenlage differieren. Im Jahre 2008 hat die Beschaffung des Impfstoffes gegen die Blauzungenkrankheit den Bund rund 4 Millionen Franken gekostet, im Jahr 2009 rund 2.5 Millionen und im Jahr 2010 rund 2 Millionen.

Nach Artikel 31 Absatz 3 TSG ist der Bund verpflichtet, bei hochansteckenden Tierseuchen Tierverluste zu entschädigen. Da durch zweckmässige Präventionsmassnahmen das Schadenspotential vermindert und nicht zuletzt auch der Bundeshaushalt entlastet werden kann, lässt sich ein zusätzliches Engagement des Bundes im Präventionsbereich auch aus Sicht des Bundeshaushaltes rechtfertigen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

An der Zuständigkeit der Kantone zur Tierseuchenbekämpfung ändert sich mit der vorliegende Gesetzesrevision nichts. Die Vorlage ist für die Kantone nicht mit Zusatzaufwand verbunden.