Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten

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7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.

7.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Gemäss Artikel 4 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199019 (SuG) beachten der Bundesrat und die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze des 2. Kapitels des SuG.

Nach dem neuen Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f kann der Bund Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen. Sofern die Impfstoffe unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, liegt eine Finanzhilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG vor. Für eine rasche Umsetzung einer präventiven Impfung oder Notimpfung ist es von grosser Bedeutung, dass die Impfstoffbeschaffung unverzüglich und zentral erfolgen kann. Finanziert werden sollen primär Impfstoffe gegen Tierseuchen, die zu erheblichen Schäden führen können und deren Bekämpfung damit im volkswirtschaftlichen Interesse liegt.

Nach dem neuen Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b fördert das BVET die Prävention von Tierseuchen und kann insbesondere Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen. Soweit das BVET für die Durchführung von Programmen auf die Mitwirkung von Dritten, insbesondere der Kantone, angewiesen ist, können dafür Abgeltungen entrichtet werden.

7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf für eine Revision des TSG enthält folgende neue Delegationsnorm:

Delegation an den Bundesrat:

- Artikel 5 Absatz 2 beauftragt den Bundesrat, die Aus- und Weiterbildung der Bieneninspektoren und ihrer Vertreter zu regeln.

Zu den Vertragsschlusskompetenzen des Bundesrats wird auf die Erläuterungen zu Artikel 53b verwiesen.

19 SR 616.1