Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
die Strafverfolgung zuständig. Der dritte Satz von Absatz 2 ist obsolet und kann daher ersatzlos gestrichen werden.
In Absatz 2biswird die Gesetzesliste mit dem MWSTG ergänzt.
Artikel 53 Absatz 3 (neu)
In einem neuen Absatz 3 soll explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat die Kantone verpflichten kann, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren. Eine ähnliche Regelung findet sich im Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199213 (Art. 36). Es empfiehlt sich, eine entsprechende Regelung ins Tierschutz- und ins Tierseuchengesetz aufzunehmen, namentlich mit Blick auf die Koordination der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette sowie den mehrjährigen nationalen Kontrollplan. Im Veterinärbereich bestehen auf Verordnungsebene zahlreiche Meldepflichten der Kantone. Die Meldungen erfolgen über das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG, das zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene dient.
Artikel 53b
Die neuen Herausforderungen im Tierseuchenbereich, namentlich die Ausbreitung von exotischen Infektionskrankheiten, die unter anderem mit der Zunahme des internationalen Tier- und Warenverkehrs sowie den klimatischen Veränderungen begründet werden, erfordern zunehmend internationale Zusammenarbeit. Die internationale Vernetzung sowie aktive Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen im Bereich Tiergesundheit muss verstärkt werden. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, in den in Absatz 1 genannten Bereichen völkerrechtliche Verträge abzuschliessen.
Im bilateralen Veterinärabkommen anerkennen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die EU die Gleichwertigkeit der veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Produkten tierischer Herkunft. Seit dem 1. Januar 2009 finden zwischen der Schweiz und der EU keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr statt (vgl. oben zu Art. 52 Abs. 2). Analoge Abkommen bestehen auch zwischen der EU und weiteren Staaten, die nicht EU-Mitgliedsstaaten sind (z.B. Norwegen, Neuseeland). Der Bundesrat soll ermächtigt werden, mit diesen Staaten ebenfalls Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von veterinärrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Tieren und Tierprodukten - sogenannte Trilateralisierungsabkommen - abzuschliessen (Abs. 2). Diese Trilateralisierungsabkommen können nur Regelungsgegenstände umfassen, wie sie der Anhang 11 des Veterinärabkommens mit der EU vorsieht; sie können keine weitergehenden Bestimmungen enthalten.
Artikel 54 Absätze 1, 1bis (neu) und 1ter (neu)
Nach dem bilateralen Veterinärabkommen erfolgen grenztierärztliche Kontrollen nur noch an den im Abkommen aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen für Ein- und Durchfuhren (vgl. oben zu Art. 52 Abs. 2). Artikel 54 Absatz 1 ist entsprechend anzupassen.
13 SR 817.0