Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 13 Seiten

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kurzen Freiheitsstrafen durch die Geldstrafe ersetzt. Artikel 47 TSG ist an das neue Sanktionensystem des StGB anzupassen9. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Abs. 2). Wer fahrlässig handelt, ist mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag richtet sich nach Artikel 106 Absatz 1 StGB und beträgt 10 000 Franken. Gleichzeitig wird der Artikel übersichtlicher gegliedert.

Artikel 48

Die Gesetzesbestimmungen, welche bisher in diesem Artikel explizit aufgeführt wurden, werden durch Artikel 16 ergänzt. Artikel 16 des Gesetzes gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Geltungsbereich der Artikel 14-15b auf Tiere anderer Gattungen auszudehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Registrierungspflicht in der TSV auf Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen und Bienen ausgedehnt (Änderung der TSV vom 19. August 2009; AS 2009 4255). Da Artikel 16 in einem engen Zusammenhang steht mit den Artikeln 14-15b des Gesetzes, welche bereits heute der Strafnorm dieses Artikels unterstehen, soll auch ein Verstoss gegen die Vorschriften, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes erlässt, unter Strafe gestellt werden. Der Höchstbetrag der Busse nach Absatz 1 richtet sich nach Artikel 106 Absatz 1 StGB und beträgt 10 000 Franken. Gleichzeitig wird die Bestimmung übersichtlicher gegliedert.

Artikel 52 Absatz 2 und 2bis

An der in Artikel 52 Absatz 1 TSG festgehaltenen Zuständigkeit der Kantone zur Strafverfolgung wird festgehalten.

Das BVET soll einzig dort zur Strafverfolgung zuständig sein, wo es auch eine Kontrollfunktion wahrnimmt und demnach Straftatbestände feststellen kann. In den letzten Jahren wurden die grenztierärztlichen Kontrollen für Tiere und tierische Produkte aus der EU gestützt auf Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EU) über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Veterinärabkommen) laufend abgebaut. Seit dem 1. Januar 2009 finden zwischen der Schweiz und der EU keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr statt. Entsprechende Kontrollen erfolgen nur noch an den zugelassenen Grenzkontrollstellen für Ein- und Durchfuhren aus Drittstaaten, d.h. Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind. Die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind im Veterinärabkommen aufgeführt: Es sind dies die internationalen Flughäfen Zürich und Genf, wo das BVET auch heute noch präsent ist. Demnach beschränkt sich die Zuständigkeit des BVET zur Strafverfolgung auf Widerhandlungen bei der Ein- und Durchfuhr aus solchen Drittstaaten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200511 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200912 (MWSTG) vor, so ist weiterhin die Zollverwaltung für

9Die Fussnote Nr. 64 im TSG verweist bereits auf den Umwandlungsschlüssel gemäss

Artikel 333 Absatz 2 StGB.

10 SR 0.916.026.81

11 SR 631.0

12 SR 641.2