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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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Art. 26 Schadenersatz

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von ZEMIS in Verbindung mit Daten zu den Visa richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195826, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 27 Datensicherheit

1Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 199327 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

b. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200328;

c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 200429 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

Art. 28 Statistiken

1Das BFM erstellt, soweit es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken auf Grundlage der in ZEMIS erfassten Daten zu den Visa.

2Das BFM veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

3Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

4In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik kann es auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 geregelt.

5Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 29 Datenschutzberatung

1Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

26SR 170.32

27SR 235.11

28 SR 172.010.58

29 Abrufbar unter: http://www.isb.admin.ch/themen/sicherheit/00150/00836/index.html?lang=de