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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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2Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.

Art. 21 Speicherung der Daten des C-VIS

1Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, dürfen nicht in einer nationalen Datei gespeichert werden.

2Die Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung22 im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

3Die Behörden nach den Artikeln 13 und 14 müssen die von der Einsatzzentrale fedpol erhaltenen Daten vernichten, ausser wenn sich diese unter Berücksichtigung der Zwecke des EU-VIS-Beschlusses23 als erforderlich erwiesen haben.

4Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1–3 widerspricht, ist als Missbrauch im Sinn von 120d AuG anzusehen.

Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale

Organisationen

1Die im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekanntgegeben werden.

2Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Sinn des Anhangs der EG-VIS-Verordnung24 im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:

a. Nachnamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Datum der Gesuchsstellung, Geburtsort und -land;

b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

d. Wohnort;

e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.

22 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

23 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.

24 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.