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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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Art. 17 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die

EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung21 noch nicht in Kraft ist, können ihre Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS an die Behörden nach den Artikeln 13 und 14 richten.

2Die Einsatzzentrale fedpol ist für die Überprüfung dieser Gesuche verantwortlich.

3Das Verfahren ist in Artikel 15 geregelt.

4Die Einsatzzentrale fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 18 Bearbeitungsgrundsatz

Nur die Behörden, die ans C-VIS übermittelte Daten selbst eingegeben haben, dürfen diese Daten ändern.

Art. 19 Löschung der Daten

1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

a. löschen die Visumbehörden die Gesuchsdatensätze der betroffenen Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;

b. teilt das BFM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

2Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat.

Art. 20 Datenqualität

1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich mitzuteilen.

21 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.