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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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Art. 14 Kantonale Behörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AuG berechtigten kantonalen Behörden sind:

a. die kantonalen Polizeibehörden;

b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;

c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.

Art. 15 Verfahren für den Erhalt der Daten

1Die Organisationseinheiten der nach den Artikeln 13 und 14 berechtigten Behörden reichen elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS bei der Einsatzzentrale fedpol ein.

2In dringenden Ausnahmefällen kann eine Organisationseinheit Gesuche auch mündlich stellen. Die Einsatzzentrale fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Bedingungen nach Artikel 16 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

3Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Art. 16 Bedingungen für den Erhalt der Daten

1Die Einsatzzentrale fedpol überprüft, ob:

a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 4 erforderlich sind;

b. die Übermittlung der Daten im Einzelfall gerechtfertigt ist;

c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der Straftaten nach Anhang 4 erheblich beitragen wird.

2Sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, so ist der Zugang der zentralen Zugangsstelle zum C-VIS auf die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI20 des Rates (EU-VIS-Beschluss) genannten Datenkategorien begrenzt.

3Ergibt die Suche einen Treffer, so übermittelt die zentrale Zugangsstelle die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Organisationseinheit auf gesichertem Weg.

20 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, in der Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.