Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 27 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration (BFM)

Entwurf vom 20.06.2010

Erläuterungen zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem

1. Einleitung

Mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens1 (im Folgenden SAA) wurde der Grundstein für den Anschluss der Schweiz ans zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) gelegt. Die Entscheidung 2004/512/EG2 des Rates vom 8. Juni 2004 betraf die Einrichtung eines Systems zum Austausch der Daten über die Visa. Die Entscheidung ist Teil des Schengen-Besitzstands. In der VIS-Verordnung3, die der Schweiz am 16. Juli 2008 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurde, werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das System festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Austausch von Visumdaten zwischen den Schengen-Staaten beschrieben. Um eine zuverlässige Identifizierung der Visumgesuchstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst.

Das C-VIS dient der Verbesserung der Umsetzung der gemeinsamen Schengener Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation der Visumbehörden und soll dabei helfen:

− das Visumgesuchsverfahren zu vereinfachen;

− «Visum-Shopping» zu verhindern;

− die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;

− Kontrollen an den Aussengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Staaten zu erleichtern;

− zur Identifizierung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Schengen-Staat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, beizutragen;

1 2 Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5. 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60.