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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten
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Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 98b Absatz 3 und 109e des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Verantwortung für das nationale Visumsystem und dessen Architektur;
b. die Zugangsberechtigungen und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das nationale Visumsystem;
c. die Zugangsberechtigungen der Behörden in Bezug auf das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS);
d. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die berechtigten Behörden nach den Artikeln 15 und 16;
e. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
f. die Rechte der betroffenen Personen;
g. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;
h. die Eigenkontrolle und das Verfahren zur Umsetzung der Sanktionen.
Art. 2 Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
a. N-VIS: nationale Anwendung, durch die die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 767/20082 (EG-VIS-Verordnung) erfassten Daten an das C-VIS
SR ..........
1 SR 142.20
2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 2009–2110