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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 39 Seiten

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Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 98b Absatz 3 und 109e des Bundesgesetzes vom 16.

Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Verantwortung für das nationale Visumsystem und dessen Architektur;

b. die Zugangsberechtigungen und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das nationale Visumsystem;

c. die Zugangsberechtigungen der Behörden in Bezug auf das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS);

d. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die berechtigten Behörden nach den Artikeln 15 und 16;

e. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

f. die Rechte der betroffenen Personen;

g. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;

h. die Eigenkontrolle und das Verfahren zur Umsetzung der Sanktionen.

Art. 2 Begriffe

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:

a. N-VIS: nationale Anwendung, durch die die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 767/20082 (EG-VIS-Verordnung) erfassten Daten an das C-VIS

SR ..........

1 SR 142.20

2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 2009–2110