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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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2Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen in ihrem Bereich für:

a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;

b. die Ausbildung dieser Personen;

c. die erforderlichen Kontrollen;

d. die rasche Behebung von Mängeln;

e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 30 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung30 und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses31. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

30 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

31 Siehe Fussnote zu Art. 16 Abs. 2.