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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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Art. 5 VIS-Mail

1VIS-Mail ist ein Kommunikationssystem zur Übermittlung von Informationen zwischen den Staaten, für die die EG-VIS-Verordnung8 in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems.

2Das System VIS-Mail darf zur Übermittlung folgender Arten von Informationen verwendet werden:

a. Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege;

b. Mitteilungen zu unrichtigen Daten;

c. von einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller erworbenes Bürgerrecht eines Mitgliedstaates.

3. Kapitel: Eingabe von Daten durch die Visumbehörden

Art. 6 Eingabe der Daten

1Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex9 zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung10 die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI nach Anhang 2 ein. Diese Daten werden nach Artikel 3 an das C-VIS übermittelt.

2Die Datenfelder nach Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200611 werden gemäss Anhang 3 ergänzt.

Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

1Gibt eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ein, so gibt sie im System die Identifizierungsnummer des vertretenen Staates an.

2Diese Angabe erfolgt auch bei Erteilung eines Visums, bei Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs sowie bei Ablehnung, Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums.

Art. 8 Datenbesitzer

1Die schweizerische Visumbehörde ist Besitzerin der Daten, die sie bei der Erfassung eines Visumgesuchs eingegeben hat.

2Die Daten, die bei einem Entscheid zur Visumerteilung oder bei Verlängerung des Visums eingegeben werden, sind ebenfalls in ihrem Besitz.

8Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

9Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.

10Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

11 SR 142.513