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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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3. zur Identifikation sämtlicher Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;

f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich.

2Die Einsatzzentrale fedpol kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen.

3Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.

5. Kapitel Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS

Art. 10 Abfragen des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem

Hoheitsgebiet der Schweiz

1Die Abfrage des C-VIS für Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen erfolgt nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der EG-VIS-Verordnung14 anhand der Nummer der Visumvignette allein oder in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

2Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers und der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder nur anhand der Nummer der Visumvignette.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

3Für Visuminhaberinnen und Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der Visumvignette durchzuführen.

4Ist die Verifizierung nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Person, so kann eine Suche ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke durchgeführt werden.

5Ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.