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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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2. Abschnitt: Rechte betroffener Personen

Art. 24 Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten

1Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten zu den Visa in ZEMIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einzureichen.

2Das BFM bearbeitet das Gesuch um Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an das C-VIS übermittelt hat.

3Es registriert die Gesuche um Auskunft.

4Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von der Schweiz erfasst wurden, so muss diese mit dem Staat, der die Visumdaten erfasst hat, innerhalb von vierzehn Tagen Kontakt aufnehmen und ihm das Gesuch übermitteln. Das BFM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat oder dass es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen; ist es nicht zur Berichtigung oder Löschung bereit, so muss es die entsprechenden Gründe dafür angeben.

Art. 25 Informationspflicht

1Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese über Folgendes schriftlich informiert:

a. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;

b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten in ZEMIS und im C-VIS;

c. über die Kategorien der Datenempfänger;

d. über die Dauer der Speicherung der Daten in ZEMIS und im C-VIS;

e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;

f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

2Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.