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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

6Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 20 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

7Bei Personen ohne Visum darf die Suche anhand der Fingerabdrücke nur zur Identifikation erfolgen. Können die Fingerabdrücke nicht genutzt werden oder ist die Suche nicht erfolgreich, so kann eine Suche nach Absatz 5 durchgeführt werden.

Art. 11 Abfragen des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin-

Staates

1Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/200315 zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können die in Artikel 21 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung16 genannten Datenkategorien abgefragt werden.

4Die Abfrage von Daten zu verknüpften Gesuchen ist nur bei Gesuchen möglich, die aufgrund der Familienzugehörigkeit verknüpft wurden (Gruppe des Typs «Familie»).

Art. 12 Abfragen des C-VIS zur Prüfung von Asylgesuchen

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen

15 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.