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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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übermittelt werden und durch die der Zugang zu den Daten des C-VIS ermöglicht wird;

b. Drittstaat: jeder Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, mit Ausnahme von Liechtenstein;

c. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;

d. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

2. Kapitel: Datenübermittlung ans C-VIS, VISION-Büro und VIS- Mail

Art. 3 Datenübermittlung ans C-VIS

1Die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung4 erfassten Daten werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

2Sämtliche Änderungen oder Löschungen von Daten, die nach Massgabe der EG-VIS-Verordnung erfasst wurden, werden über das N-VIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 4 Das VISION-Büro

1Das VISION-Büro des Bundesamts für Migration (BFM) empfängt und übermittelt Konsultationsersuchen nach Artikel 16 der EG-VIS-Verordnung5 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 810/20096 (EG-Visakodex); es übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Gesuchsnummer an das C-VIS und gibt dabei an, welche Schengen-Staaten zu konsultieren sind.

2Dieses Verfahren gilt ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung7.

3Das VISION-Büro kommuniziert über die Anwendung VISION und über VIS-Mail.

218 vom 13.8.2008, S. 60; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.

4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

6 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.