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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten

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Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können die in Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung17 genannten Datenkategorien abgefragt werden.

6. Kapitel: Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 13 Bundesbehörden

Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a bis c AuG berechtigten Bundesbehörden sind:

a. bei fedpol: die Bundeskriminalpolizei;

b. beim Nachrichtendienst des Bundes:

1. die Abteilung Beschaffung,

2. die Abteilung Auswertung,

3. die Steuerung Terrorabwehr,

4. die Steuerung Nachrichtendienst,

5. die Steuerung Extremismusabwehr,

6. die Steuerung Nonproliferation,

7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft:

1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200718 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);

2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe (RIZ), Staatsschutz, Terrorismus, Wirtschaftskriminalität (Bern) sowie Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei (Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich): zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches19 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

17Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

18 SR 142.201

19 SR 311.0