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Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 32 Seiten
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Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:
a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;
b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können die in Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung17 genannten Datenkategorien abgefragt werden.
6. Kapitel: Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Art. 13 Bundesbehörden
Die nach Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a bis c AuG berechtigten Bundesbehörden sind:
a. bei fedpol: die Bundeskriminalpolizei;
b. beim Nachrichtendienst des Bundes:
1. die Abteilung Beschaffung,
2. die Abteilung Auswertung,
3. die Steuerung Terrorabwehr,
4. die Steuerung Nachrichtendienst,
5. die Steuerung Extremismusabwehr,
6. die Steuerung Nonproliferation,
7. der Bereich Ausländerdienst;
c. bei der Bundesanwaltschaft:
1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200718 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);
2. die Bereiche Internationale Rechtshilfe (RIZ), Staatsschutz, Terrorismus, Wirtschaftskriminalität (Bern) sowie Wirtschaftskriminalität, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei (Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich): zur Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die nach den Artikeln 336 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches19 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
17Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
18 SR 142.201
19 SR 311.0